Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn E F H, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E H, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 15.9.1999, GZ.: 15.1 1999/1098, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 2.000,-- (EUR 145,35), im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 200,-- (EUR 14,53), dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.3.1999, um
18.30 Uhr, in Demmeldorf, Kreuzungsbereich der L 427, bei Strkm 2,8, mit einer Gemeindestraße, Gemeindegebiet St. Lorenzen/W., als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen HB Punkt 1)
dieses gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
Punkt 2)
dieses gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt. Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt 1.) eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO und für Punkt 2.) eine Übertretung des § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO begangen und wurde hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (jeweils 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner fristgerechten Berufung vom 4.10.1999 bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, wobei er unter anderem darauf verwies, dass er im Spital davon erfahren habe, dass die Gendarmerie am Unfallsort bereits Erhebungen getätigt habe. Somit habe er gewusst, dass die Sicherheitsdienststelle bereits vom Verkehrsunfall Kenntnis erlangt habe. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass er nicht in der körperlichen oder geistigen Verfassung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gewesen sei. Ergänzend verwies der Berufungswerber, dass er hinsichtlich der Verständigungspflicht sich der Zeugin P als Boten bedient habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 24.5.2000 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers und seiner anwaltlichen Vertreterin sowie der Zeugen J K, S P, RI T und AI M durchgeführt.
Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Berufungswerber lenkte am 15.3.1999, um ca. 18.30 Uhr, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen HB im Ortsgebiet von Demmeldorf, Gemeindegebiet St. Lorenzen a.W., Bezirk Hartberg, wobei er im Kreuzungsbereich der L 427 mit der zum Gasthof Schwarz führenden Gemeindestraße bei Km 2,8 auf dem dort befindlichen Rollsplitt ins Rutschen kam und in eine kleine Kapelle hineingefahren ist. Sein Beifahrer war zu diesem Zeitpunkt Herr K.
Der Berufungswerber war entsprechend seiner Angaben angeschnallt und zog er sich eine große Schürfwunde zu, welche allerdings nicht genäht werden musste. Auch Herr K hatte eine blutende Kopfwunde, wobei diese im LKH Vorau genäht wurde. Gleich nach dem Unfall waren laut Berufungswerber eine ganze Anzahl von Leuten beim Fahrzeug und ist er dann ausgestiegen und bat die Rettung zu verständigen. Der Berufungswerber glaubte auch sich erinnern zu können, dass er damals gesagt hat, man solle die Gendarmerie verständigen. Eine der ersten Personen vor Ort war Frau P, wobei diese glaublich dem Berufungswerber Blut vom Kopf gewischt hat. Nach relativ kurzer Zeit ist dann die Rettung bzw auch ein Arzt gekommen und wurden sowohl der Berufungswerber, als auch sein Beifahrer nach einer Erstversorgung am Unfallsort mit dem Rettungswagen in das LKH Vorau mitgenommen. Nachdem sowohl der Berufungswerber, als auch sein Beifahrer im LKH Vorau weiter versorgt worden waren, hat der Berufungswerber mit einer Schwester im Spital dahingehend gesprochen, ob er noch irgendetwas erledigen müsse bzw ob alles in Ordnung sei, welches von der Schwester bestätigt wurde. Da die Versorgung seines Beifahrers noch länger dauerte, hat der Berufungswerber noch eine Zeitlang auf das Ende der Untersuchungen gewartet und hat eine Schwester dem Berufungswerber gegenüber angegeben, dass die Gendarmerie ohnedies bereits verständigt worden sei. Weiteres hat die Schwester dem Berufungswerber gegenüber nicht gesagt, allerdings hat der Berufungswerber noch gefragt, ob er warten solle, welches verneint wurde.
Der Berufungswerber ist sodann von seiner Gattin im Spital abgeholt worden, welche ihren Gatten über Handy anrief und ihn dann auch im LKH Vorau ca. 1 « Stunden nach der Einlieferung in das LKH abgeholt hat. Der Berufungswerber ist dann mit seiner Gattin vorerst noch zur Unfallstelle gefahren, wobei ihm aufgrund der Markierungen aufgefallen ist, dass die Gendarmerie Vermessungen durchgeführt haben musste. Infolge ist der Berufungswerber dann von seiner Gattin nach Hause gefahren worden. Am nächsten Tag hat die Gendarmerie angerufen und dem Berufungswerber ausrichten lassen, dass er sich mit der Gendarmerie in Verbindung setzen solle. Dieses hat der Berufungswerber auch gemacht und wurde wieder einen Tag später am Gendarmerieposten Friedberg seitens des Berufungswerbers der ganze Vorfall zu Protokoll gebracht. Wie der Berufungswerber ergänzend ausführte, ist ihm nicht bekannt, wer nunmehr tatsächlich die Gendarmerie verständigt hat. Er jedenfalls ist im Spital davon ausgegangen, dass ohnedies bereits ordnungsgemäß eine Verständigung vorgenommen worden ist.
Der Zeuge K bestätigte die Ausführungen des Berufungswerbers insofern, als er angab, dass der Berufungswerber den tatgegenständlichen Personenkraftwagen damals gelenkt hat, wobei er im Ortsgebiet von Demmeldorf auf einer Gemeindestraße infolge von Rollsplitt ins Rutschen kam und in eine Kapelle hineingefahren ist. Wie der Zeuge K weiters ausführte, war er damals nicht angegurtet, was auch der Hauptgrund für seine stark blutende Kopfverletzung gewesen ist. Ob der Berufungswerber angegurtet war, konnte der Zeuge K nicht sagen. Ihm war noch erinnerlich, dass Frau P gleich nach dem Unfall zu gegen war, welche die beiden Unfallsbeteiligten erstversorgt hat. Der Zeuge K wurde auch von Frau P gefragt, ob sie den Doktor verständigen soll und hat sie dies seines Wissen auch gemacht. Von einer Verständigung der Gendarmerie ist nicht gesprochen worden. Es hat dann nicht allzu lange gedauert, bis die Rettung und ein Arzt gekommen sind. Nach der Erstversorgung wurden beide Unfallbeteiligten von der Rettung in das LKH Vorau gebracht. Ein Kontakt mit der Gendarmerie am Unfallsort hat nicht stattgefunden. Im LKH Vorau wurde dann die Schnittwunde, welche sich der Zeuge K am Kopf zugezogen hatte, genäht und ist der Zeuge auch über Nacht stationär im Spital aufgenommen worden. Der Berufungswerber selbst hat das Spital wieder verlassen können, wobei danach noch die Gendarmerie gekommen ist und dem Zeugen im Spital über den Unfallshergang befragt hat. Der Berufungswerber hat laut Angaben des Zeugen K nach dem Unfall ebenfalls geblutet und auch gesagt, dass man den Doktor holen soll. An die Gendarmerie hat der Zeuge K damals gar nicht gedacht.
Die Zeugin P führte aus, dass sie den Unfall aus ihrem Haus heraus beobachtet hat und auch gleich zum Unfallsort hinuntergegangen ist. Sowohl der Berufungswerber, als auch sein Beifahrer waren offensichtlich verletzt. Der Berufungswerber hatte eine kleine blutende Wunde, Herr K eine ziemlich stark blutende Wunde am Kopf. Der Gatte von Frau P hat dann auch die Rettung verständigt und hat die Zeugin gemeinsam mit einer Nachbarin die Wunde von Herrn K notwendig gereinigt. Das Rote Kreuz bzw ein Arzt sind nach ca. 15 Minuten zum Unfallsort gekommen, wobei sich die Zeugin zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr am Unfallsort selbst befunden hat. Nachdem der Rettungswagen weggefahren war, ist auch die Gendarmerie am Unfallsort eingetroffen und wurde wiederum etwas später über Anweisung der Gendarmerie das verunfallte Fahrzeug vom Unfallsort weggestellt. Die Zeugin P hat den Berufungswerber gegenüber vor Ort auch noch gesagt, dass die Rettung bereits verständigt wurde und Hilfe unterwegs ist. Von der Gendarmerie wurde nicht gesprochen.
In Entsprechung der Angaben des Zeugen RI T wurde der Unfall von der Bezirksleitzentrale Hartberg um 18.50 Uhr gemeldet und ist der Zeuge am Unfallsort selbst um ca. 19.15 Uhr eingetroffen. Kurz vor seinem Eintreffen am Unfallsort ist dem Zeugen die Rettung entgegengekommen. Am Unfallsort war bereits sein Kollege AI M. Ebenfalls anwesend war die Zeugin P und sind die beiden Gendarmeriebeamten nach Abschluss der Erhebungen am Unfallsort ins Krankenhaus nach Vorau gefahren, um die beiden Unfallsbeteiligten einzuvernehmen. Laut Schätzung RI T sind die Beamten um ca. 21.00 Uhr im LKH Vorau eingetroffen, wobei sie nur mehr Herrn K vorfanden, welcher im Spital stationär aufgenommen worden war. Hinsichtlich des Verbleibes des Berufungswerbers konnte nur mehr eruiert werden, dass dieser von einer Person abgeholt wurde und sich nicht mehr im Spital aufgehalten hat. Wie RI T weiters ausführte, wurden die näheren Feststellungen hinsichtlich der Schäden am Fahrzeug unmittelbar am Unfallsort getätigt, die Verletzungen der beiden Unfallsbeteiligten wurden im Spital in Erfahrung gebracht, wobei durch die Erhebungen am Unfallsort die Namen der beiden Unfallsbeteiligten bekannt waren bzw bekannt war, wohin die Verletzten gebracht wurden. Weiteres bzw der genaue Ablauf des Verkehrsunfalles musste erst erfragt werden. Einer der Gründe, weshalb die Beamten in das Spital gefahren sind, waren auch zur Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung beim Berufungswerber. Dieser Verdacht wurde allerdings nicht weiter erhärtet. Der Berufungswerber ist jedenfalls mit der Gendarmerie in keiner Weise in Kontakt getreten und hat damals auch nicht angerufen.
Der Zeuge AI M bestätigte die Ausführungen seines Kollegen im Wesentlichen, wobei er angab, dass er bereits kurz vor RI T am Unfallsort eintraf, und sich die Rettung mit den beiden Unfallsbeteiligten nicht mehr vor Ort befunden hat. Vor Ort konnte erhoben werden, dass am Unfall Herr H und Herr K beteiligt waren bzw diese beiden ins Spital nach Vorau gebracht wurden. Wer damals das Fahrzeug gelenkt hat, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt bzw war aufgrund von Erhebungen der Verdacht einer etwaigen Übertretung nach § 5 StVO gegeben. Eine Einvernahme des Berufungswerbers im Spital war nicht möglich, da dieser bereits das LKH Vorau vor Eintreffen der Gendarmeriebeamten verlassen hatte.
Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale oder zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen umfassen, zumal es zu den selbstverständlichen Grundsätzen eines jeden Strafverfahrens gehört, dass die Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. In Entsprechung der übereinstimmenden Ausführungen des AI M und GI T war einer der wesentlichen Gründe, weshalb sie in das Spital gefahren sind, die Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung beim Berufungswerber, wobei der Berufungswerber bei ihrer Ankunft das Spital bereits verlassen hatte. Somit hat jedoch der Berufungswerber durch Verlassen des LKH Vorau vor Eintreffen der Gendarmerie die Durchführung eines etwaigen Alkotestes im LKH Vorau verhindert bzw es unmöglich gemacht, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, welches zu Irrtümern bzw zu Unklarheiten führen kann, wobei auch der Berufungswerber diesbezüglich Einwendungen macht und die Sachverhaltsfeststellungen eindeutig ergeben haben, dass ein etwaiger Alkotest erst im Spital erfolgen hätte sollen. Es war somit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 44a VStG ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen hinsichtlich Punkt
1.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Einstellung infolge mangelnder Bestimmtheit der Tatbeschreibung bzw des Tatortes zu verfügen. Ergänzend sei erwähnt, dass eine Präzisierung des Spruches aufgrund des Fehlers einer diesbezüglichen fristgerechten Verfolgungshandlung nicht möglich war. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.
In Entsprechung der Angaben der Gendarmeriebeamten ist davon auszugehen, dass diese damals ins Krankenhaus nach Vorau gefahren sind, um die beiden Unfallbeteiligten einzuvernehmen. So war den Beamten beispielsweise nicht bekannt, wer das Fahrzeug gelenkt hat bzw bestand aufgrund der Erhebungen vor Ort auch der Verdacht einer etwaigen Alkoholisierung bei den Unfallbeteiligten. Der Berufungswerber wiederum führte aus, dass er nach seiner ambulanten Behandlung im Spital mit einer Schwester gesprochen hat und diese ihm gegenüber bestätigte, dass die Gendarmerie ohnedies verständigt worden sei. Weiteres hat die Schwester dem Berufungswerber nicht gesagt, allerdings wurde die Frage, ob er warten solle, verneint. Weiters ist aufgrund der Zeugenaussage von Frau P davon auszugehen, dass diese die Gendarmerie nicht verständigt hat. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber selbst mit der Gendarmerie keinerlei Kontakt aufgenommen hat.
Es ist festzuhalten, dass die entscheidende Behörde davon ausgeht, dass spätestens nach der ambulanten Behandlung des Berufungswerbers im Spital Vorau für diesen die Meldeverpflichtung im Sinne des zweiten Satzes des § 4 Abs 2 StVO eingetreten ist. Ein etwaiger Mangel einer Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit beim Berufungswerber erscheint aufgrund seiner vernünftigen und folgerichtigen Handlungen zu diesem Zeitpunkt als nicht glaubhaft und ist auch ein Gedächtnisverlust beim Berufungswerber nicht eingetreten. Somit stellt sich auch nicht die Frage, hinsichtlich des Schockzustandes des Berufungswerbers unmittelbar nach dem Unfall.
Auch wenn eine Schwester dem Berufungswerber gegenüber ausgeführt haben sollte, dass die Gendarmerie bereits verständigt worden sei, so hätte der Berufungswerber als geprüfter Kraftfahrer in Kenntnis der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung damit rechnen müssen, dass die Gendarmerie den Berufungswerber als Lenker hinsichtlich des näheren Sachverhaltes zum Unfall sofort einvernehmen will. Weiters wusste er von der Verletzung seines Beifahrers und der diesbezüglichen Verpflichtungen in Entsprechung des § 4 Abs 2 StVO. Er hätte daher auf das Eintreffen der Gendarmerie im Spital warten müssen bzw sich telefonisch davon überzeugen müssen, ob er von der Gendarmerie für eine etwaige weitere Klärung des Sachverhaltes benötigt wird. Eine diesbezügliche Beauftragung der Schwester im Spital Vorau als Botin zu fungieren, wurde vom Berufungswerber nicht geltend gemacht. Es erübrigte sich daher auch die Einvernahme der namentlich unbekannten Schwester. Eine allgemeine Verständigung der Gendarmerie kann den Berufungswerber nicht von seiner Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO entbinden und hat der Berufungswerber durch sein Weggehen aus dem LKH Vorau vor dem Eintreffen der Gendarmerie das Risiko einer Nichterfüllung seiner Meldeverpflichtung eingegangen bzw selbst zu verantworten. Die Ausführungen des Berufungswerbers konnten daher nicht zur Straffreiheit führen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO 1960 soll sicherstellen, dass alles zweckdienliche zur Aufklärung eines Unfallereignisses beigetragen wird, um nichts zu verabsäumen, was für die Klarstellung des Sachverhaltes notwendig ist. Außerdem muss dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben werden, seine Ansprüche geltend zu machen. In diesem Sinne stellt eine nicht sofortige Meldung des Unfalles mit Personenschaden bei der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle jedenfalls eine Beeinträchtigung des Aufklärungsinteresses und der Anspruchsverfolgung dar.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als erschwerend wurde von der Behörde erster Instanz der verursachte Verkehrsunfall, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit festgestellt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass als erschwerend nichts zu werten war, da die Verursachung eines Verkehrsunfalles bereits in dem Tatvorwurf enthalten ist und somit nicht als erschwerend gewertet werden kann.
Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Einkommen von netto S, Vermögen:
ein Einfamilienhaus, Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder, Belastungen: ca. S) erscheint die nunmehr hinsichtlich Punkt 2.) verhängte Geldstrafe als schuldangemessen und hätte ein in besseren Verhältnissen lebender Berufungswerber durchaus mit einer höheren Geldstrafe zu rechnen gehabt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.