RS UVS Kärnten 1998/04/07 KUVS-439/1/98

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Veröffentlicht am 07.04.1998
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Bezüglich der eigenen Verletzungen besteht keine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO (Erkenntnis des VwGH vom 10.10.1990, Zl. 90/03/0147). (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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