RS UVS Niederösterreich 1996/06/25 Senat-WU-96-142

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Rechtssatz

Nicht jede Verletzung einer Person löst die Hilfeleistungspflicht aus, sondern nur solche Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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