Wenn der Unfallgegener (Lenker eines einspurigen Fahrzeuges) unmittelbar nach dem Unfall etwas humpelt, dann ist erkennbar, daß er verletzt ist.
Auch wenn der Unfallgegner selbst die Beiziehung eines Arztes nicht verlangte bzw die Verletzung nicht bestätigte, hätte der Berufungswerber aufgrund der Tatsache, daß es sich beim Unfallgegner um den Lenker eines einspurigen Fahrzeuges handelte, und schon dadurch eine erhöhte Verletzungsgefahr gegeben war, bei entsprechender Sorgfalt berechtigten Grund zur Annahme haben müssen, daß tatsächlich eine Verletzung vorlag.
Hat jedoch der Berufungswerber den Unfallgegener befragt, ob er Gendarmerie und Rettung verständigen solle, was jener als nicht notwendig bezeichnete, dann ist das Verschulden nicht als schwerwiegend einzustufen (hier: Herabsetzung der Geldstrafe von S 3.000,-- auf S 2.000,--).