RS UVS Vorarlberg 2000/06/15 1-0637/99

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Veröffentlicht am 15.06.2000
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Rechtssatz

Mit Urteil des Landesgerichtes wurde der Beschuldigte wegen der selben Tat nach §94 Abs1 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) rechtskräftig verurteilt. Dieser Schuldspruch hindert eine neuerliche Bestrafung des Beschuldigten wegen §4 Abs2 erster Satz StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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