Als Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO wurde zur Last gelegt, dass es der Unfallbeteiligte "durch Verlassen der Unfallstelle" unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Dies war jedoch nicht zutreffend, da der Betreffende vom Unfallsort mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus transportiert wurde und erst das Krankenhaus vor dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten verlassen hatte. So hätte erst in diesem Spital ein Alkoholtest durchgeführt werden sollen, weshalb die Tatbeschreibung zu Irrtümern über die Vereitelung der Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung führte. Ihre Berichtigung war mangels rechtzeitiger richtiger Verfolgungshandlungen nicht möglich. Hingegen erfolgte die Bestrafung wegen Verletzung der Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO zu Recht, da diese Verpflichtung spätestens nach der ambulanten Behandlung im Spital eingetreten war. Auch wenn eine Krankenschwester dem Berufungswerber gesagt hatte, dass die Gendarmerie bereits verständigt worden sei, hätte der über die Verletzung des Beifahrers Bescheid wissende Berufungswerber als geprüfter Kraftfahrer damit rechnen müssen, dass ihn die Gendarmerie über seine Lenkereigenschaft und den näheren Sachverhalt einvernehmen werde. Er hätte daher auf ihr Eintreffen im Spital warten bzw telefonisch erkunden müssen, ob er von der Gendarmerie für eine weitere Klärung benötigt wird, da er die Unfallmeldung nicht durch die Krankenschwester als Botin durchführen ließ. Eine nur allgemeine Verständigung der Gendarmerie vom Unfall mit Personenschaden entbindet den Beteiligten nicht von seiner Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO.