Die im §20 Abs2 StVO 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen ist nur bei optimalen Verhältnissen zulässig. Sie findet in der spezielleren Norm des §98 Abs1 KFG iVm §58 Abs1 Z1 litc KDV (Geschwindigkeitsbeschränkung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen) ihre Einschränkung. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher durch die Subsumtion unter den Deliktstypus nach dem KFG voll erfaßt, sodaß eine zusätzliche Bestrafung nach der StVO 1960 unzulässig ist.