Wird von allem Anfang an die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt, sind keine Ermittlungsergebnisse vorhanden, die den Beschuldigten als Lenker ausweisen und hat der Beschuldigte mitgeteilt, daß es ihm nicht möglich ist, den tatsächlichen Lenker zu eruieren, da möglicherweise eines seiner Familienmitglieder während des Urlaubes mit dem Fahrzeug gefahren ist, so kann diese Darstellung nicht von vornherein als unglaubwürdig abgetan werden und auf die Lenkereigenschaft des Beschuldigten als Halter geschlossen werden. Im Zweifel, zugunsten des Beschuldigten, Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.