RS UVS Niederösterreich 1993/01/27 Senat-KO-91-073

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Rechtssatz

Wird im Zuge einer Fahrt zuerst die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit, dann eine durch Gebotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit überschritten, dann liegen zwei selbständige Delikte vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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