RS UVS Niederösterreich 1993/06/15 Senat-WB-92-050

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Rechtssatz

Als Tatort bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt nicht nur eine Wegstrecke, sondern auch ein bestimmter Punkt in Betracht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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