Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiters Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kommt sohin nur bei Geringfügigkeit des Verschuldens in Betracht. Der Berufungswerber vermeinte eine solche unter anderem darin zu ersehen, daß er bislang keiner Übertretung schuldig erkannt worden sei. Nach Auffassung des Verwaltungssenates ist die absolute Unbescholtenheit alleine keineswegs geeignet, eine Geringfügigkeit des Verschuldens darzutun.
Wenn der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit laut Radarmessung um 13 km/h (unter Berücksichtigung der Meßgerätetoleranz von 5 km/h) überschritten hat, kann von einem geringfügigen Verschulden schon deshalb nicht mehr gesprochen werden, weil sich der Unterschied zwischen gefahrener und zulässiger Geschwindigkeit im Bremsweg und im Anhalteweg gravierend auswirkt. Bei gleichem Ausgangspunkt und Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 63 km/h beträgt die Kollisionsgeschwindigkeit an jenem Punkt, wo mit einer Ausgangs-Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h gerade angehalten werden könnte, noch rund 47 km/h. Somit ergibt sich eine wesentlich höhere Gefährdung des Beschuldigten selbst und anderer Verkehrsteilnehmer. Im konkreten Fall kann somit sicher nicht davon ausgegangen werden, daß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist.