Es ist zulässig vom Halter auf die Person des Lenkers zu schließen, wenn der Halter trotz Fahrt im Ausland über die Lenkereigenschaft keine Auskunft geben kann, er selbst ausdrücklich die Lenkereigenschaft in Abrede stellt und nicht ausführt, aus welchen Gründen er über den tatsächlichen Lenker keine Angaben machen kann.