RS UVS Kärnten 1993/02/08 KUVS-988-991/3/92

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Veröffentlicht am 08.02.1993
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Rechtssatz

Wenn das Dienstfahrzeug wegen der herrschenden Witterungsverhältnisse die Geschwindigkeit immer wieder verringern muß, um in der Folge wieder zu beschleunigen und bei Nachfahren die Geschwindigkeitsablesung zwar von einem nichtgeeichten Tacho, aber überwiegend durch Schätzung der Beamten erfolgt, so macht dies für den Nachweis einer bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb keinen Beweis, weil dafür das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne zu erfolgen hat, die lange genug ist, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit, wie der des Fahrzeuges des Beschuldigten zu prüfen, um so dann das Ablesen der Geschwindigkeit vom Dienstfahrzeug ermöglichen zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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