Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, wird der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
F F wurde mit mündlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
xx vom 8.2.1992, Zl 3-***-92, schuldig befunden, am 8.2.1992 um 08,56 Uhr im Gemeindegebiet von B******* auf der B *** bei Km 66,2 als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen *******D bei der Fahrt in Richtung W*** schneller als 80 km/h gefahren zu sein und damit eine Verwaltungsübertretung nach §98 KFG iVm §58 Abs1 Z1 KDV 1967 begangen zu haben.
Mit schriftlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11.6.1992, Zl 3-****-92, wurde F F schuldig befunden, am 8. Februar 1992 um 08,56 Uhr im Gemeindegebiet von B, auf der B *** zwischen Strkm 66,4 und 66,2, Fahrtrichtung W***, als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen ******D auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren zu sein und somit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs3 lita und 20 Abs2 StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) verhängt. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz wurden mit S 250,-- festgesetzt.
Gegen den 2. Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, daß sein Rechtsverständnis eine Bestrafung auf Raten ausschließe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.
Gemäß §22 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Das bedeutet, wenn durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden, für jedes Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist, wobei die Strafen nicht unbedingt in ein und demselben Verfahren zu verhängen sind VwGH 13.3.1961 Slg 3915).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht dann, wenn der Täter zwar nur eine deliktische Handlung begangen hat, die jedoch Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfaßt wird.
Sowohl die in §98 Abs1 KFG iVm §58 Abs1 Z1 KDV 1967 als auch die in §20 Abs2 StVO 1960 verankerte Geschwindigkeitsbegrenzung stellt eine Schutznorm dar. Die im §20 Abs2 StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Freilandstraßen ist jedoch nur bei optimalen Verhältnissen zulässig. Sie findet schon im §20 Abs1 StVO, später im §43 Abs1 StVO und im speziellen Fall in §98 Abs1 KFG iVm §58 Abs1 Z1 litc KDV ihre Einschränkungen. Durch die Unterstellung der durch den Berufungswerber unbestrittenermaßen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung unter den Deliktstypus nach dem KFG ist der Unrechtsgehalt dieser Tat voll erfaßt, und das spezielle Delikt nach dem KFG verdrängt das allgemeine Delikt nach der StVO.
Da im vorliegenden Fall nur eine strafbare Handlung, welche unter eine Strafdrohung fällt, vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Es war daher ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.