TE UVS Niederösterreich 1992/10/20 Senat-GD-92-042

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Spruch

I. Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 hinsichtlich des Deliktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Folge gegeben. Der diesbezügliche Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als die Tatbeschreibung zu lauten hat: auf der B    , von der Kurhauszufahrt xx (Strkm 62,10) Richtung xx bei Dunkelheit nur Begrenzungslicht verwendet hat, wodurch die Erkennbarkeit des Fahrzeuges und die richtige Einschätzung seiner Breite sowie die ausreichende Beleuchtung der Straße nicht gegeben war.

 

II. Gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Delikte 2 und 3 behoben. Bezüglich des Deliktes 2 wird die Einstellung des Strafverfahrens gem §45 Abs1 Z2 VStG, BGBl Nr 52/1991, bezüglich des Deliktes 3 wird die Einstellung des Strafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z1 VStG, BGBl Nr 52/1991, verfügt.

 

III. Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 hinsichtlich des Deliktes 4 des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Folge gegeben und diesbezüglich der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt.

 

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt zu den Delikten 1 und 4 jeweils S 50,--.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.4.1992, Zl 3-      , wurden über Herrn R      W        Geldstrafen verhängt, und zwar

1.

in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §134 Abs1, §99 Abs1 KFG 1967,

2.

in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita, §19 Abs4

letzter Satz, §52 Z24 erster Satz StVO 1960,

3.

in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita, §19 Abs4

letzter Satz, §52 Z24 erster Satz StVO 1960 und

 

4.

in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lit a,

§20 Abs2 StVO 1960.

 

Im Schuldspruch des Straferkenntnisses wurde es als erwiesen

angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker bei der Fahrt am

20. Dezember 1991 ab ca 0,30 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen        ,

zu 1) auf der B   , von der Kurhauszufahrt xx (Strkm 62,10) Richtung

      xx während des Fahrens auf der Freilandstraße bei Dunkelheit

      nur Begrenzungslicht verwendet hat,

zu 2) auf der B    im Ortsgebiet von xx bei Strkm 62,25

      (Eisenbahnkreuzung) Richtung           beim Vorschriftszeichen

      "Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten hat,

zu 3) auf der B    im Ortsgebiet von xx bei Strkm 62,60 (Kreuzung A

             - P   ), Richtung           beim Vorschriftszeichen

      "Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten hat und

zu 4) auf der B    durch das Ortsgebiet von  W        Richtung

          schneller als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von

      50 km/h gefahren ist.

Begründend wurde ausgeführt, der Sachverhalt sei aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Übertretung zu Delikt 1 insbesondere durch die Feststellung zweier Gendarmeriebeamter erwiesen, die mit einem Gendarmeriefahrzeug dem Fahrzeug des Beschuldigten auf der B    begegneten. Die Gendarmeriebeamten hätten nach Wendung des Gendarmeriefahrzeuges im Zuge der Nachfahrt die zu den Punkten 2 bis 4 festgestellten Übertretungen beobachtet. Den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten wurde im erstinstanzlichen Verfahren deshalb Glauben geschenkt, weil diese als Zeugen einvernommen und auf die Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht wurden, dem gegenüber die Rechtfertigungen des Beschuldigten, der durch seine Aussagen im Verwaltungsstrafverfahren keinerlei strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten habe, als reine Schutzbehauptung vor einer Bestrafung zu werten wären. Bei der Strafbemessung seien die allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt worden.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung mit der Begründung, er habe bemerkt, daß beim linken Scheinwerfer das Begrenzungslicht kaputtgegangen sei. Er sei trotzdem weitergefahren. Er sei bei beiden Stopptafel stehengeblieben und selbst wenn er ohne anzuhalten über diese beiden Stopptafeln gefahren wäre, hätten die beiden Gendarmeriebeamten dies nicht mehr sehen können, weil sie nicht hinter ihm nachgefahren, sondern eine andere Route gefahren wären. Ihm sei niemals ein Gendarmeriewagen entgegengekommen, sondern er habe beobachten können, daß das Gendarmeriefahrzeug von der          gasse in die       straße bis

zur Kreuzung Richtung             -Straße gefahren sei. In W

könne sich der Beschuldigte nicht mehr genau erinnern, ob er zu schnell unterwegs war bzw fehle ihm dafür ein Gegenbeweis. Der Beschuldigte beantragte die Einstellung des Strafverfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat als Berufungsbehörde in Entsprechung des §51e VStG am 30.9.1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugen von der Berufungsbehörde einvernommen wurden.

 

Der Beschuldigte blieb im wesentlichen bei seiner bisherigen

Verantwortung. Zu dem Vorwurf, ohne entsprechende Beleuchtung

gefahren zu sein, gab er an, die Lampe des linken Scheinwerfers für

das Abblenden wäre während der Fahrt ausgefallen, wobei das

Fernlicht jedoch funktionierte. War jedoch abgeblendet, habe auf der

linken Seite das Standlicht geleuchtet. Die beiden Stopptafeln bei

Strkm 62,25 (Eisenbahnkreuzung) und bei Strkm 62,60 (Kreuzung A

   - P   ) habe er beachtet, indem er jeweils angehalten habe.

Überdies glaube der Beschuldigte, im Ortsgebiet von W         nicht

schneller als 50 km/h gefahren zu sein.

 

Als Zeugen wurden die Gendarmeriebeamten GrInsp F     K        und

RevInsp H       S          sowie Frau F         H         vernommen.

 

Die Zeugen GrInsp K        und RevInsp S          gaben

übereinstimmend an, sie seien dem Fahrzeug des Beschuldigten auf der

B    begegnet, hätten danach das Gendarmeriefahrzeug gewendet und

seien dem Beschuldigten auf der B    durch das Ortsgebiet von xx,

dann ein Stück auf der B   und dann wieder auf der B    bis zur

Anhaltung in S         nachgefahren. Dies sei immer in einem Abstand

von ca 70 bis 80 m erfolgt. Bei der Begegnung des

Gendarmeriefahrzeuges mit dem Fahrzeug des Beschuldigten wäre

eindeutig wahrzunehmen gewesen, daß am Fahrzeug des Beschuldigten

nur das Begrenzungslicht eingeschaltet gewesen wäre. Das Überfahren

der beiden Stopptafeln, ohne anzuhalten, sei im Nachfahren

einwandfrei wahrzunehmen gewesen. Die Feststellung der

Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet von W

    sei deshalb möglich gewesen, weil mit dem Dienstwagen immer im

selben Abstand hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten nachgefahren

worden sei, mit dem Dienstwagen aber eine Geschwindigkeit von ca 90

bis 100 km/h gefahren worden sei. Die vom Beschuldigten angegebene

Fahrstrecke, die das Gendarmeriefahrzeug angeblich gefahren sein

soll, stimme nicht.

 

Die Zeugin F         H         gab an, Beifahrerin im Fahrzeug des Beschuldigten gewesen zu sein. Sie konnte nicht sagen, ob beide Lichter geleuchtet haben oder ob gar kein Licht eingeschaltet war.

Hätte nur ein Licht geleuchtet, wäre ihr das aufgefallen. Sie

glaubte weiters, daß der Beschuldigte an beiden Stopptafeln

angehalten habe. Sie habe auch gesehen, daß ein Auto die B

überquert habe. sie wisse jedoch nicht, ob es sich dabei um ein

Gendarmeriefahrzeug gehandelt habe. Ein nachfahrendes

Gendarmeriefahrzeug sei ihr auch nicht aufgefallen. Es sei ihr auch

nicht aufgefallen, daß der Beschuldigte außergewöhnlich schnell

durch W         durchgefahren wäre.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat darüberhinaus dem Unabhängigen

Verwaltungssenat mitgeteilt, daß zur Kreuzung B  /B    beim

ehemaligen Kaufhaus A         die entsprechende Verordnung nicht

mehr aufgefunden werden könne und lediglich bei einer Überprüfungsverhandlung am 17.5.1974 festgestellt worden sei, daß eine Stopptafel an dieser Stelle ordnungsgemäß angebracht ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

 

Die beiden Gendarmeriebeamten haben glaubwürdig angegeben, daß sie mit dem Gendarmeriefahrzeug dem Fahrzeug des Beschuldigten auf der B

   entgegengekommen sind und dabei die Übertretung zu Punkt 1 des Straferkenntnisses der ersten Instanz festgestellt haben. Ihre Aussagen widersprechen einander in keinem Punkt und es liegen keine Umstände vor, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen aufkommen lassen. Auch hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung, die die beiden Zeugen durch Nachfahren mit dem Gendarmeriefahrzeug festgestellt haben, bestehen keine Zweifel, da auch diesbezüglich ihre Aussagen übereinstimmen. Die Aussagen der Zeugin H konnten diese Aussagen nicht entkräften, zumal die Berufungsbehörde festgestellt hat, daß die Aussagen dieser Zeugin insgesamt betrachtet sehr ungenau waren und die Zeugin sehr zurückhaltend auf die Fragen reagiert hat. Darüberhinaus konnte die Zeugin keine sicheren Angaben machen, sondern glaubte sich immer nur an dieses oder jenes zu erinnern.

 

Die Aussage des Beschuldigten, wonach er wahrgenommen habe, daß das Gendarmeriefahrzeug die B    überquert habe (und ihm nicht entgegengekommen wäre), ist insofern nicht stichhaltig, als es der Aufmerksamkeit des Beschuldigten - überdies bei nicht vorschriftsmäßiger Beleuchtung seines Fahrzeuges - nach Ansicht der Berufungsbehörde durchaus entgangen sein könnte, daß ihm ein Gendarmeriefahrzeug begegnet ist. Darüberhinaus besteht für die Berufungsbehörde kein Anlaß, die die Fahrstrecke mit dem Gendarmeriefahrzeug betreffenden, übereinstimmenden Aussagen der Zeugen RevInsp S          und GrInsp K        anzuzweifeln. Es ist daher die Wahrnehmung der beiden Zeugen durchaus nachvollziehbar, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten nicht vorschriftsmäßig beleuchtet war.

 

Aufgrund dieser Überlegungen gelangt daher die Berufungsbehörde zu der Ansicht, daß der Beschuldigte diese beiden Übertretungen (nicht vorschriftsgemäße Beleuchtung und Geschwindigkeitsüberschreitung) tatsächlich begangen hat.

 

Zur Korrektur des Bescheispruches ist folgendes festzustellen: Gemäß §44a Z1 VStG hat der Bescheidspruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. In Anbetracht der Tatzeit (0,30 Uhr) besteht kein Zweifel an der Verwirklichung der im Bescheidspruch erster Instanz zu Delikt 1 nicht enthaltenen Tatbestandsmerkmale durch den Beschuldigten, weshalb die Berufungsbehörde zu einer Richtigstellung veranlaßt war.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafe für diese Übertretungen wurden von Berufungsbehörde folgende Überlegungen zugrunde gelegt:

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Wenn der Beschuldigte also in der Nacht nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer eingeschaltet hatte, ist darin eine erhebliche Gefährdung der anderen Straßenbenützer zu erblicken, da das Fahrzeug diesen nicht ausreichend erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite nicht ermöglicht wurde.

 

Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Höchststrafe für das zur Last gelegte Delikt beträgt gemäß §134 Abs1 KFG 1967 S 30.000,--.

 

Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von ca S 12.000,-- als Pensionist bezieht und daß in keine Sorgepflichten treffen, gelangt die Berufungsbehörde zu der Ansicht, daß die von der Strafbehörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von S 500,-- auch der Höhe nach zu Recht verhängt wurde.

 

Zu der festgestellten Geschwindigkeitsübertretung ist die Strafhöhe betreffend anzumerken, daß dadurch jedenfalls eine Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, eingetreten ist. In Anbetracht des Fehlens von Milderungs- und Erschwerungsgründen und des Umstandes, daß für das zur Last gelegte Delikt der Strafrahmen gemäß §99 Abs3 StVO 1960 bis S 10.000,-- beträgt sowie im Hinblick auf die allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

 

Hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung des §19 Abs4 (§52 Z24) StVO 1960 im Bereich der Eisenbahnkreuzung bei Strkm 62,10 wird festgestellt, daß gemäß §49 des Eisenbahngesetzes 1957 durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie festgesetzt wird, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge zu sichern sind. Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr durch Bescheid. Die Anbringung des Straßenverkehrszeichens "Halt" ist zur Sicherung in bestimmten Fällen aufgrund der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 vorgesehen. Ein Fahrzeuglenker, der ein vor einer Eisenbahnkreuzung angebrachtes Straßenverkehrszeichen "Halt" nicht beachtet, verstößt daher nicht gegen eine straßenpolizeiliche, sondern vielmehr eine eisenbahnrechtliche Vorschrift. Die anzuwendende Strafnorm wäre §17 Abs3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961. Der Schutzzweck einer vor einer Eisenbahnkreuzung aufgestellten Stopptafel ist in der Abwehr von Gefahren zu sehen, die sich aus der Querung einer Straße und einer Eisenbahnlinie ergeben. Das Tatbild des §17 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 unterscheidet sich daher erheblich von dem des §19 Abs4 StVO 1960. Da der Beschuldigte somit eine ihm zur Last gelegte Übertretung des §19 Abs4 (§52 Z24) StVO 1960 nicht begangen hat, war daher das Straferkenntnis erster Instanz in diesem Punkt zu beheben und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

Die Berufungsbehörde hat festgestellt, daß die gemäß §43 StVO 1960 zu erlassende Verordnung, mit der den Straßenbenützern das Anhalten vor der Kreuzung der B   mit der B    - entsprechend dem an dieser Kreuzung angebrachten Vorschriftszeichen "Halt" - nicht mehr aufgefunden werden konnte, sondern diesbezüglich lediglich die ordnungsgemäße Anbringung einer Stopptafel an dieser Stelle anläßlich einer Überprüfungsverhandlung am 17.5.1974 festgestellt wurde. Mangels Vorliegens einer gesetzmäßig erlassenen Verordnung war daher die Bestrafung wegen Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halt" im Bereich der Kreuzung der B   mit der B

   rechtswidrig und war daher der Bescheid in diesem Punkt zu beheben und auch diesbezüglich das Verfahren einzustellen.

 

Der Beschuldigte hat insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

Verhängte Geldstrafe zu Punkt 1                         S   500,--

Verhängte Geldstrafe zu Punkt 4                         S   500,--

Beitrag zu den Kosten des Verfahrens

erster Instanz                                          S   100,--

Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens           S   200,--

                                                        ----------

                                     insgesamt          S 1.300,--

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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