RS UVS Oberösterreich 1992/10/22 VwSen-100475/8/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Vgl. VwGH vom 27.6.1984, 83/03/0321; v. 22.11.1984, 84/02/0113; v.11.11.1987, 86/03/0237. Rechtssatz

Geschwindigkeitsüberschreitungen, die durch

Nachfahren eines Gendarmeriefahrzeuges festgestellt wurden und die sich von einer Freilandstraße in eine durch das Beschränkungszeichen nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gekennzeichneten Straßenabschnitt nahtlos erstrecken, stellen, auch wenn ein einheitlicher Tatvorsatz vorliegt, zwei verschiedene Delikte dar. Eine Deliktseinheit liegt in einem derartigen Fall nicht vor.

Wenn weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung die Tat als solche bestritten wird, so ist - auch wenn sich der als Zeuge vernommene Meldungsleger bei der Verhandlung nicht mehr erinnern konnte - die objektive Tatseite als erwiesen anzunehmen und ist lediglich auf das sonstige Berufungsvorbringen einzugehen. Aus einer allenfalls Verwaltungsvorschriften verletzenden Nachfahrt eines Gendarmerieautos (ohne Blaulicht oder Folgetonhorn) entsteht kein verbotenes Beweismittel.

Schlagworte
Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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