Eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO ist nicht als erwiesen anzusehen, wenn die Angabe des mit seinem KFZ ca. 100 km/h schnell fahrenden Meldungslegers, daß der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um ca. 20 km/h überschritten habe, nur auf einer Schätzung beruht, weil die Tachometereinteilung des Gendarmeriefahrzeuges so ungenau ist, daß die genaue Position der Tachonadel bei 100 km/h nicht exakt bestimmbar ist und daher nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Berufungswerber tatsächlich mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die im Fall einer Radarmessung anstandslos toleriert worden wäre. Stattgabe.