RS UVS Oberösterreich 1993/04/26 VwSen-101086/8/Bi/La

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Rechtssatz

Eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO ist nicht als erwiesen anzusehen, wenn die Angabe des mit seinem KFZ ca. 100 km/h schnell fahrenden Meldungslegers, daß der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um ca. 20 km/h überschritten habe, nur auf einer Schätzung beruht, weil die Tachometereinteilung des Gendarmeriefahrzeuges so ungenau ist, daß die genaue Position der Tachonadel bei 100 km/h nicht exakt bestimmbar ist und daher nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Berufungswerber tatsächlich mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die im Fall einer Radarmessung anstandslos toleriert worden wäre. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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