TE UVS Niederösterreich 1993/03/24 Senat-GF-92-289

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.1993
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 180,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

(ds 20 % der verhängten Strafe) binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn N S zur Zl 3-    -92 das mit 9.11.1992 datierte Straferkenntnis erlassen, mit welchem ihm zur Last gelegt wurde, er sei am 12.7.1992, um 20,50 Uhr, im Ortsgebiet von D************* in Fahrtrichtung W*** nächst der Kreuzung der B * mit der LH *, mit seinem Fahrzeug, dem VW-Bus mit dem Kennzeichen W****** im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Die gemessene Geschwindigkeit habe 82 km/h betragen. Aus diesem Grunde hat die Behörde gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 900,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden) verhängt.

 

Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines geeichten Lasergerätes, welches den Vorschriften entsprechend bedient wurde, festgestellt worden sei, weshalb das Delikt als gesetzt betrachtet werden müsse, zumal das gegenteilige Vorbringen des Beschuldigten, der darin keinerlei Strafsanktion unterliege, als reine Schutzbehauptung angesehen werden müsse. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Behörde I. Instanz aus, daß sich die verhängte Strafe im unteren Teil des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewege und den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten angemessen wäre, der überdies noch eine einschlägige Vormerkung nach §20 Abs2 StVO aufweise.

 

Gegen diese Entscheidung erhob Herr S innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und brachte darin vor, daß er den bezeichneten Bescheid seinem gesamten Inhalte nach wegen falscher rechtlicher Beurteilung anfechte. Es sei nämlich nicht zumutbar, daß eine Behörde immer davon ausgehe, daß der anzeigelegende Beamte im Recht sei. In seinem Fall wäre es durchaus möglich, daß bei Dämmerlicht ein Ablesefehler habe auftreten können. Darüberhinaus sei auch nicht berücksichtigt worden, daß er kurz vor der Geschwindigkeitsmessung von einer Kreuzung weggefahren und es ihm mit seinem VW-Bus bis zum Ort der Geschwindigkeitsmessung bestenfalls möglich war, ein Tempo von 60 km/h zu erreichen.

 

Er ersuche deshalb, seinem Rechtsmittel stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

Die Berufungsbehörde ging bei ihrer Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber lenkte am 12.7.1992 um 20,50 Uhr den VW-Bus mit dem Kennzeichen W****** im Ortsgebiet von D*************, aus Richtung S******* an der ******** kommend in Richtung W***, wobei er auf der Bundesstraße *, in Höhe der Kreuzung dieser Straße mit der LH * die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritt. Festgestellt wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mittels eines geeichten Lasergerätes LTI 20/20 TS/KM, Nr 3976, Zulassungszahl 41015/91, gültig geeicht bis Ende 1995. Bedient wurde dieses Gerät von einem geschulten Beamten der Gendarmerie, der hiebei ebenfalls die Verwendungsbestimmungen einhielt.

 

Der unmittelbar nach der Messung angehaltene Berufungswerber wurde mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h konfrontiert und gab dazu nur an, daß er nichts bezahlen werde.

Im Zuge einer vor der Bundespolizeidirektion yy, Bezirkspolizeikommissariat zz, aufgenommenen Niederschrift gab der Berufungswerber an, daß er nicht so wie ihm vorgeworfen, 82 km/h gefahren sei, sondern habe der Gendarm ihm bei der Anhaltung nur vorgeworfen, er wäre mit 72 km/h gefahren. Dieses Faktum wäre aber ebenfalls unrichtig, da er zwar schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei, jedoch sicherlich nicht die Geschwindigkeit von 60 km/h überschritten habe.

 

Hiezu hat der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land NÖ in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal dar (vergl VwGH 15.11.1989, 89/03/0274). Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO ist bei jeder, selbst noch so geringfügigen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, weshalb dem Berufungswerber auch dann zu Recht ein Verstoß gegen die zitierte Bestimmung angelastet wird, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit tatsächlich - so wie er behauptet - nur um 10 km/h überschritten hätte.

 

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hat also keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches, sondern kommt dieser nur im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe Bedeutung zu. Ausgehend davon, daß die im Ortsgebiet zugelassene Höchstgeschwindigkeit nur unter den günstigsten Verhältnissen eingehalten werden darf, wobei der Berufungswerber selbst angibt, die Geschwindigkeitsmessung sei bereits bei Dämmerlicht durchgeführt worden, ist davon auszugehen, daß die für die Ausnützung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geforderten optimalen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht mehr vorlagen. Die von der Bezirkshauptmannschaft xx verhängte Geldstrafe in Höhe von S 900,-- ist daher bereits bei der zugegebenen - geringfügigeren Überschreitung - der Höchstgeschwindigkeit angemessen. Dies um so mehr, als der Berufungswerber auch eine einschlägige Vormerkung nach §20 Abs2 StVO aufweist. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam somit keinesfalls in Betracht.

 

Die Entscheidung der ersten Instanz war daher aus ihren zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten