TE UVS Niederösterreich 1993/06/15 Senat-WB-92-050

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 - AVG, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52 - VStG, S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 6. März 1992, Zl 3-***/92 der Übertretung des §20 Abs2 StVO für schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe gemäß §99 Abs3 lita StVO in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) weil er am 8. März 1992, um 9,30 Uhr im Gemeindegebiet von H*****, auf der A *, bei Straßenkilometer 33, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W * ***1 auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h gefahren ist, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur 130 km/h betragen hat.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 10 % der verhängten Geldstrafe, sohin in Höhe von S 300,-- festgesetzt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, der Beschuldigte sei im Zuge der Anhaltung geständig gewesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen war.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung eingebracht. In der Berufungsbegründung legt der Rechtsmittelwerber dar, er sei zum inkriminierten Zeitpunkt am inkriminierten Ort nicht schneller als 130 km/h gefahren und habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung weder gegangen noch zugegeben. Im übrigen sei er der Ansicht, daß der Spruch des Straferkenntisses dem §44a lita VStG nicht entspräche. Aufgrund dessen, daß eine Übertretung gemäß §20 Abs2 StVO nur von einen Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges begangen werden könne, könne der Tatort eines solchen Deliktes begrifflich nicht in einem bestimmten Punkt liegen, sondern wäre eine bestimmte Fahrtstrecke anzuführen gewesen, insofern läge daher eine unzulängliche Tatortkonkretisierung vor. Im übrigen wäre die Begründung des Bescheides dadurch mangelhaft geblieben als das offensichtliche Formblatt der Behörde keine Streichung von verschiedenen angebotenen Begründungen enthalte, sodaß auf unzusammenhängende Ergebnisse wie z B auf eine durchgeführte Alkomatuntersuchung hingewiesen werde.

 

Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung die in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde, erklärten die Zeugen übereinstimmend, sie hätten sich am 8. März 1992 mit einem Zivilstreifenfahrzeug des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, zur Verkehrsüberwachung auf der A * befunden.

 

Ungeachtet dessen, daß ihnen der gegenständliche Anlaßfall nicht mehr genau in Erinnerung sei, schilderten die Beamten die im Zuge eines Zivilstreifendienstes laufend geübte Vorgangsweise zu einer Betretung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen wie folgt:

 

Der Beamte der Bezirkshauptmannschaft xx nahm im Fonds des Fahrzeuges Platz und der Gendarmeriebeamte lenke das Fahrzeug. Sofern der Gendarmeriebeamte im Rückspiegel ein Fahrzeug wahrnehme, von dem vermutet werden könne, daß es die höchstzulässige Geschwindigkeit überschreite, läßt der Lenker dieses überholen und nehme dann die Verfolgung auf. Nachdem das Zivilstreifenfahrzeug zu dem jeweiligen PkW Lenker aufgeschlossen habe, folge es diesem in gleichbleibendem Abstand, um von dem geeichten Tachometer des Zivilstreifenfahrzeuges die gefahrene Geschwindigkeit ablesen zu können. Laut vorliegendem Straferkenntnis sei der Fahrtgeschwindigkeit des beanstandeten Lenker mit 180 km/h gemessen worden. Hienach sei das Fahrzeug überholt und angehalten worden. Im Zuge dieser Anhaltung werde üblicherweise dem Beschuldigten die Tat vorgeworfen und schließlich das vorbereitete Formblatt ausgefüllt und zum Lesen und Unterfertigung dem Beschuldigten überreicht. Sofern dieser keine ausdrücklichen Proteste gegen den Inhalt des Straferkenntnisses erhebe, werde kein Satz des vorgedruckten Textes gestrichen. Der Tatort werde anhand einer mitgeführten Liste in Zusammenhalt mit den Beobachtungen beim Ablesen vom geeichten Tachometer ermittelt. Die Ablesung am geeichten Tachometer erfolge durch sämtliche im Fahrzeug anwesende Personen.

 

Laut Mitteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 12. März 1993 wurde das gegenständliche Zivilstreifenfahrzeug mit dem Kennzeichen BG **** am 25. November 1991 ordnungsgemäß geeicht.

 

Über telefonische Anfrage bei der Bundespolizeidirektion W, Verkehrsamt, wurde mitgeteilt, daß am 8. März 1992 der PkW der Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen W * **** auf den Beschuldigten zugelassen war.

 

Der Unabhängige Vewaltungssenat im Land Niederösterreich hat nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zugrundegelegt.

 

Am 8. März 1992, um 9,30 Uhr, fuhr der Berufungswerber mit seinem PkW der Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen W * **** auf der A * bei Straßenkilometer 33, im Gemeindegebiet von H*****, mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h.

 

Dazu wurde erwogen:

 

Der Beamte der Bezirkshauptmannschaft xx und der Gendarmeriebeamte haben unabhängig voneinander befragt schlüssig und übereinstimmend die Vorgangsweise und die dieser zugrundeliegenden Wahrnehmungen geschildert. Der Beschuldigte hat demnach den Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen W * **** anläßlich der Fahrt am 8. März 1992, gegen 9,30 Uhr, mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h auf der A *, im Gemeindegebiet von H*****, bei Straßenkilometer 33, gelenkt. In Anbetracht dessen, daß den verkehrsgeschulten Beamten die Wahrnehmung und Wiedergabe strafrechtlich relevanter Sachverhalte zugemutet werden kann und darüberhinaus kein Umstand hervorgetreten ist, der zu Zweifeln an diesen Fähigkeiten und an der Objektivität der Zeugen berechtigen würde, kommt deren Aussage großes Maß an Glaubwürdigkeit zu. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Stellung der Beamten als Zeugen ist weiters nicht zu erwarten, daß diese sich durch wahrheitswidrige Aussagen dienst- und strafrechtlichen Sanktionen aussetzen, um eine ihnen unbekannte Person zu belasten.

 

Darüberhinaus wurde der bei der Messung verwendete Tachometer gemäß §14 Abs1 MEG ordnungsgemäß geeicht, sodaß an der Richtigkeit des Meßergebnisses keine Zweifel bestehen.

 

Demgegenüber vermochte der Beschuldigte mit der Behauptung, er sei zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht schneller als 130 km/h gefahren, nicht zu überzeugen.

 

Gemäß §20 Abs2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Entsprechend obiger Ausführungen, hat der Rechtsmittelwerber den PkW mit dem behördlichen Kennzeichen W * **** am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h zum Tatzeitpunkt gelenkt. Zumal darüberhinaus durch die Behörde keine höhere Geschwindigkeit mittels Verordnung erlaubt wurde, hat der Beschuldigte die gemäß §20 Abs2 StVO höchstzulässige Geschwindigkeit auf Autobahnen, in Höhe von 130 km/h, um 50 km/h überschritten.

 

Subjektiv ist dem Beschuldigen an der angelasteten Übertretung bedingt vorsätzliches Verschulden vorzuwerfen. Aufgrund der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber in Außerachtlassung der notwendigen Sorgfaltspflicht gehandelt hat. Durch die, dem Rechtsmittelwerber zumutbare laufende Kontrolle seines Tachometers und dem natürlichen Geschwindigkeitsempfinden eines geübten PkW Lenker mußte der Beschuldigte zumindest ernstlich für möglich halten den tatbildmäßigen Erfolg herbeizuführen.

 

Dem vom Beschuldigten erhobenen Vorwurf, der Spruch des Straferkenntnisses entspräche nicht dem §44a lita VStG, weil der Tatort begrifflich niemals ein Punkt, sondern nur eine Wegstrecke sein könne, kann seitens der erkennenden Behörde nicht gefolgt werden. Wie den Ausführungen der Zeugen zu entnehmen ist, wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mit dem geeichten Tachometer festgestellt. Diesfalls dient das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand nicht der Möglichkeit zur Wahrnehmung und Einschätzung einer Geschwindigkeit, sondern dazu, an einem bestimmten Punkt zu einem richtigen Meßergebnis zu gelangen. Andernfalls, wären sämtliche Radarmessungen, die naturgemäß an einem Standort, Punkt, die Geschwindigkeit messen, ad absurdum geführt. Es ist daher bei der Beurteilung, ob der Tatort eine Wegstrecke oder einen Punkt darstellt darauf bezug zu nehmen, durch welche Methode die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde. Bei der Strafbemessung ist gemäß §19 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe, das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüberhinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Der 50-jährige Beschuldigte ist laut eigenen Angaben vom Beruf Beamter und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca S 20.000,--. Ein nennenswertes Vermögen besitzt der Berufungswerber nicht. Zu sorgen hat er für niemanden.

 

Eine Vorstrafenabfrage bei der Bundespolizeidirektion W hat den Rechtsmittelwerber nicht belastet.

 

Der Gesetzgeber hat durch die Festsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Sinne der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen österreichs gehandelt. Aufgrund zahlreicher Statistiken kann festgestellt werden, daß überhöhte Geschwindigkeit oft zu folgenschweren Unfällen führt. Es ist daher im Interesse aller Verkehrsteilnehmer gelegen, derartige Übertretungen wirksam zu ahnden.

 

Der Beschuldigte hat durch die Überschreitung der höchsten zulässigen Geschwindigkeit um 50 km/h eine prozentuelle Geschwindigkeitsüberschreitung von ca 40 % zu verantworten. Im Lichte dessen, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung als wesentlich zu beurteilen.

 

Als mildernd war bei der Strafbemessung kein Umstand zu berücksichtigen als erschwerend demgegenüber die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

In Anbetracht dieser allseitigen Verhältnisse ist bei einer Strafdrohung gemäß §99 Abs3 lita StVO von bis zu

S 10.000,-- die von der Bezirkshauptmannschaft xx verhängte Geldstrafe als tat- und tätergerecht festzustellen.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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