RS UVS Niederösterreich 1993/03/19 Senat-GF-92-196

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Veröffentlicht am 19.03.1993
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Rechtssatz

Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Stoppuhr handelt es sich um einen Ungefährwert; es sind daher Toleranzgrenzen zu berücksichtigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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