TE UVS Niederösterreich 1993/01/26 Senat-GF-92-003

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, dahingehend Folge gegeben, als die zu Spruchteilen 2) bis 4) verhängten Strafen wie folgt herabgesetzt werden:

2)

statt S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) nunmehr

S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden),

3)

statt S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) nunmehr

S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

4)

statt S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) nunmehr

S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).

 

Zu diesen Spruchteilen werden die anteiligen Kosten des Verfahrens der Behörde I. Instanz von 2) S 90,--, 3) S 150,-- bzw 4) S 90,-- auf 2) und 4) je S 40,-- bzw 3) S 50,-- herabgesetzt.

 

Der Berufungswerber hat daneben gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 600,-- als Ersatz der Kosten für das Verfahren der Berufungsbehörde hinsichtlich Spruchteil 1) binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird noch dahingehend präzisiert, als der Tatort bezüglich der unter Punkt 1) angelasteten Verwaltungsübertretung wie folgt zu lauten hat:

"Vom Ortsgebiet G, Wstraße nächst Haus Nr    kommend über die Sstraße und weiter auf der Gstraße in S-R bis zur R Hauptstraße in

R."

 

Gleichzeitig werden die Tatzeiten hinsichtlich der Spruchteile 1) (17,55 Uhr) bzw 4) (17,43 Uhr) auf 1) "17,40 bis ca 17,55 Uhr" und

4) "17,47 Uhr" verbessert.

 

Schließlich werden in den Spruchteilen 2), 3) und 4) die Beisätze "80 (bzw 85) km/h gefahrene Geschwindigkeit" ersatzlos gestrichen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn Dipl-Ing F S das Straferkenntnis vom 29. Oktober 1991, 3     -91, erlassen. Darin wird Herrn Dipl-Ing S angelastet, er habe am 9. Mai 1991 um

a) (=1) 17,55 Uhr, b) (=2)  17,40 Uhr, c) (=3) 17,43 Uhr und d) (=4) 17,43 Uhr

a)

im Ortsgebiet von R, R Hauptstr.

b)

Ortsgebiet von G, Wstraße, nächst dem Haus

Nr     Fahrtrichtung S

c)

Ortsgebiet von G, S Straße, nächst dem Kilometer 1,0, Fahrtrichtung S-R und

d)

Ortsgebiet von S-R, G Str.,

vor dem Haus Nr   , Fahrtrichtung R

als Lenker des PKW N

a)

das Fahrzeug ohne erforderliche Lenkerberechtigung (mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1991, 10-        19 auf Dauer entzogen) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sei

b)

bis d) jeweils im Ortsgebiet schneller als mit der erlaubten

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (Ortsteile 2) und 4) 80 km/h, Ortsteil 3) 85 km/h gefahrene Geschwindigkeit). Daher hat die Bezirkshauptmannschaft xx folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

zu 1. gemäß §64 Abs1 iVm §134 Abs1 KFG 1967 S 3.000,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

zu 2. gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 S 900,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden)

zu 3. gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 S 1.500,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und

zu 4. gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 S 900,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden).

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wurden noch an Kosten des Verfahrens der Behörde I. Instanz 10 % der verhängten Geldstrafen, insgesamt somit S 630,-- vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen. Hinsichtlich der unter Spruchteil 1) angelasteten Verwaltungsübertretung machte er geltend, er habe gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1991, 10

        19, mit welchem ihm die Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B auf Dauer entzogen worden sei, Vorstellung erhoben. Da innerhalb von zwei Wochen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei dieser Bescheid außer Kraft getreten. Hinsichtlich der Spruchteile 3) und 4) liege aufgrund des gleichen Tatzeitpunktes Delikteinheit vor. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen 2) bis 4) würden überhaupt bestritten, da die gesetzlich zulässige Fahrgeschwindigkeit von jeweils 50 km/h nicht überschritten worden sei.

 

Im Hinblick auf diese Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land NÖ als Berufungsbehörde am 15. Jänner 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde zunächst der Verwaltungsstrafakt der Behörde I. Instanz verlesen:

 

 

Den Anzeigen vom 26. Juni 1991, GZ      /91 und GZ      /91 des

Gendarmerieposten xx war zunächst seitens der Berufungsbehörde zu

entnehmen, daß der Beschuldigte am 9. Mai 1991 seinen PKW KZ N

 zunächst gegen

17,40 Uhr im Ortsgebiet von      G auf der Wstraße vor dem Haus Nr

  in Richtung S mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gelenkt habe,

der Beschuldigte sodann

um 17,43 Uhr im Ortsgebiet von      G auf der S S auf Höhe des

Straßenkilometer 1,0 in Richtung S-R mit einer Geschwindigkeit von

85 km/h gefahren und darauf noch

um 17,47 Uhr im Ortsgebiet von      S-R auf der G Straße vor dem

Haus Nr     in Richtung R das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von

80 km/h gelenkt habe.

Auf der R Hauptstr im Ortsgebiet von      R sei der Beschuldigte

schließlich um 17,55 Uhr angehalten worden. Da dem Beschuldigten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1991, 10- /19, der Führerschein entzogen worden sei, habe der Beschuldigte somit das Fahrzeug ohne die erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Beschuldigten zu Handen seiner Rechtsvertretung im Rechtshilfewege durch die Bundespolizeidirektion yy, Bezirkspolizeikommssariat I am 29. August 1991 niederschriftlich (Rh       91) zur Kenntnis gebracht bzw vorgehalten.

 

In Übereinstimmung mit den Angaben in der Anzeige haben Herr Rev Insp W und Herr Rev Insp (ehemals Insp) W am 15. Jänner 1993 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach Wahrheitserinnerung als Zeugen befragt angegeben:

 

Damals habe Herr Insp W das Dienstfahrzeug gelenkt und sei Herr Rev Insp W Beifahrer gewesen. Da den beiden Gendarmeriebeamten bekannt gewesen sei, daß gegen Herrn Dipl-Ing S ein Führerscheinentzugsverfahren laufe, seien sie ihm damals am 9. Mai 1991, als sie ihm gegen 17,40 Uhr im Verkehr begegneten, gefolgt. Gleichzeitig hätten sie über Funk angefragt, ob der Verdacht des Lenkens ohne Lenkerberechtigung Bestätigung finde oder falsch sei. Bei der Nachfahrt sei den Meldungslegern zunächst eine Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen:

 

Im Ortsgebiet von G auf der Wstraße nächst dem Haus Nr    , Fahrtrichtung S habe der Beschuldigte die im Ortsgebiet erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Vom Fahrzeugtachometer des Dienstfahrzeuges seien damals übereinstimmend 80 km/h gefahrene Geschwindigkeit abgelesen worden. Die Nachfahrt sei in einem gleichbleibenden Abstand von ca 30 m auf einer Wegstrecke von mehreren 100 m erfolgt, sodaß von einer exakten Ablesung der gefahrenen Geschwindigkeit ausgegangen werden könne. Der Fahrzeugtachometer sei jedoch nicht geeicht.

Solchermaßen sei der Beschuldigte auf seiner Fahrt in G von der Wstraße über die Hstraße zur Kreuzung mit der S Straße gelangt, in welche Straße er dann nach rechts in Fahrtrichtung S-R eingebogen sei. Beim Einbiegen habe er erheblich heruntergebremst und darauf die gesetzlich zulässige Fahrgeschwindigkeit zunächst eingehalten. Noch im Ortsgebiet von G, auf der S Straße nächst dem Straßenkilometer 1,0 bei der Fahrt nach S-R, habe er jedoch erneut die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Vom Fahrzeugtachometer des verfolgenden Dienstfahrzeuges hätten dabei 85 km/h gefahrene Geschwindigkeit von den Gendarmeriebeamten übereinstimmend abgelesen werden können. Wiederum sei dabei die Nachfahrt mit dem Dienstfahrzeug in gleichbleibendem Abstand von ca 30 m über eine Wegstrecke von mehreren 100 m erfolgt, sodaß der gefahrene Geschwindigkeitswert 85 km/h exakt habe abgelesen werden können.

 

Nach dem Ortsgebiet von G und vor dem Ortsgebiet von S-R folge sodann eine Freilandstraße, auf welcher keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung habe festgestellt werden können. Im Ortsgebiet von S-R auf der G Straße vor dem Haus Nr in Fahrtrichtung R sei jedoch anhand des Fahrzeugtachometers erneut eine Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h (80 km/h gefahrene Geschwindigkeit) wahrgenommen worden. Wiederum sei die Messung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand von ca 30 m über eine längere Wegstrecke von mehreren 100 m erfolgt bzw die gefahrene Geschwindigkeit exakt beobachtet worden.

 

Da inzwischen über Funk bekannt geworden sei, daß der Beschuldigte tatsächlich ohne gültige Lenkerberechtigung unterwegs sei, sei er schließlich bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit im Ortsgebiet von R auf der R Hauptstraße angehalten worden. Zuvor sei eine Nachfahrt noch nicht unter Blaulicht bzw noch keine Anhaltung erfolgt, da die Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn doch eindeutig, jedoch noch nicht in einem die Allgemeinheit gefährdenden unverantwortlichen Fahrstil erfolgt seien. Hinsichtlich der Tatzeiten, wann welche Verwaltungsübertretung genau gesetzt wurde, werde auf die Anzeigen vom 26. Juni 1991, GZ      /91 bzw  GZ /91 verwiesen, welche Anzeigen (diese Anzeigen wurden den Meldungslegern vorgehalten) richtig seien.

 

Dazu ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde auszuführen:

 

Zu der unter Punkt 1) (=a) angelasteten Verwaltungsübertretung:

 

Mit dem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 16. April 1991, 10-       /19, wurde dem Beschuldigten die Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Führerscheingruppe B auf Dauer entzogen. Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschuldigten hatte keine aufschiebende Wirkung, da gemäß §57 Abs2 AVG der Vorstellung nur dann eine aufschiebende Wirkung zukäme, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet wäre, was im Gegenstand ganz offensichtlich nicht der Fall war.

Entgegen den Darstellungen des Beschuldigten in der Berufung ist der Mandatsbescheid vom 16. April 1991 auch nicht außer Kraft getreten, da die Behörde gemäß §57 Abs3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung sehr wohl das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

In diesem Zusammenhang ist aber auch ausdrücklich festzuhalten:

 

Der Beschuldigte hat gegen den Mantadsbescheid vom 16. April 1991, 10-       /19, mit welchem ihm die Lenkerberechtigung entzogen wurde, am 2. Mai 1991 fristgerecht einen Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft xx eingebracht.

 

Gemäß §57 Abs3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid außer Kraft tritt. (Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten  des Bescheides schriftlich zu bestätigen).

 

Selbst wenn man davon ausgehen müßte, daß die Behörde das Ermittlungsverfahren nach Einlangen des Einspruches nicht rechtzeitig eingeleitet hätte, wäre als Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides frühestens der 16. Mai 1991 anzusehen, da die Rechtswirkung des §57 Abs3 AVG eben erst 2 Wochen nach Einlangen des Einspruches (2. Mai 1991) eintritt.

 

Daraus ergibt sich, daß der Beschuldigte am 9. Mai 1991 sein

Fahrzeug jedenfalls ohne die erforderliche Lenkerberechtigung wie in

der Anzeige vom 26. Juni 1991, GZ      /91 näher dargestellt von G

über S-R bis nach R gelenkt hat, weil der Mandatsbescheid vom 16.

April 1991, 10        /19, mit welchem dem Beschuldigten die

Lenkerberechtigung B auf Dauer entzogen worden war, am 9. Mai 1991 in jedem Fall noch dem Rechtsbestand angehört hat.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat die Bezirkshauptmannschaft xx also zu Recht eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen.

 

Zu den unter den Punkten 2, 3 und 4 (b, c und d) angelasteten Verwaltungsübertretungen ist seitens der Berufungsbehörde auszuführen:

 

In allen drei Fällen erfolgte die Messung der gefahrenen Geschwindigkeit durch Ablesen des Fahrzeugtachometers des verfolgenden Dienstwagens durch zwei geschulte Gendarmeriebeamte. Dabei wurde vom  Gendameriedienstwagen jeweils ein gleichbleibender Abstand von ca 30 m auf einer Wegstrecke von mehreren 100 m eingehalten, sodaß von einer einwandfreien Ablesung des Fahrzeugtachometers ausgegangen werden kann.

 

Im Ortsgebiet von G, auf der Wstraße nächst Haus Nr     wurde solchermaßen ein Tachometerwert von 80 km/h genau bestimmt, auf der S Straße bei km 1,0 ein Wert von 85 km/h als Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten abgelesen und im Ortsgebiet von S-R auf der Gstraße vor dem Haus Nr     eine überhöhte Geschwindigkeit des Beschuldigten von 80 km/h befunden.

 

Der Verteidigung des Beschuldigten ist jedoch dahingehend zu folgen, daß Geschwindigkeitsmesser oft nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeigen, sondern dies von der Type des Fahrzeuges und der Type des Fahrzeugtachometers abhängt, sodaß es sich beim Ablesen der Geschwindigkeit nur um einen Ungefährwert handeln kann (VwGH 25.11.1985, 85/02/0175). - Aus diesem Grund ist bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren ein Sicherheitsabzug von 15 % der gefahrenen Geschwindigkeit vorzunehmen (vgl OLG Düsseldorf 18.12.1987 - 5 Ss (OWi) 187/86-43/86 IV), um sämtliche möglicherweise zu Ungunsten des Betroffenen auftretenden Meßfehler und Meßungenauigkeiten auszugleichen.

 

Entsprechend der Verteidigung des Beschuldigten erscheint es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus plausibel, daß die gefahrenen Geschwindigkeiten geringer als die im Straferkenntnis angeführten Werte von 80 bzw 85 km/h gewesen sein können, weshalb die Beisätze über die gefahrene Geschwindigkeit in den Bescheidpunkten 2) bis 4) jedenfalls zu streichen sind. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, daß selbst nach Abzug von 15 % von den gemessenen Geschwindigkeitswerten in allen drei Fällen dennoch eine deutliche Überschreitung der jeweils im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorliegt, wenn man den Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten Glauben schenkt.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist den Meldungslegern im Gegenstand durchaus Glauben zu schenken, und hat die Bezirkshauptmannschaft zu Recht Verwaltungsstrafen verhängt.

 

Da zwischen den einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschuldigten durchwegs ein korrektes Verhalten des Beschuldigten vorliegt, bzw die Fahrgeschwindigkeit zwischen den angeführten Tatorten vom Beschuldigten jeweils wiederum dem gesetzlich zulässigen Maß angepaßt wurde, können die unter den Spruchteilen 2) bis 4) dargestellten Verwaltungsübertretungen entgegen der Rechtsmeinung des Beschuldigten nicht zu einer Deliktseinheit zusammengefaßt werden (VwGH 11.11.1987, 86/30/0237)

 

Der Umstand, daß die Bezirkshauptmannschaft xx entgegen den eindeutigen Anzeigen vom 26. Juni 1991, GZ      /91 und GZ      /91 die unter Punkt 1) des bekämpften Straferkenntnisses begangene Verwaltungsübertretung hinsichtlich des Tatortes falsch konkretisiert hat, und die Tatzeit der zu Punkt 4) vorliegenden Verwaltungsübertretung fälschlich mit 17,43 Uhr statt mit 17,47 Uhr anführte, bzw auch hinsichtlich der unter Punkt 1) angelasteten Verwaltungsübertretung die Tatzeit mit 17,55 Uhr ebenfalls unvollständig angab, war dabei seitens der Berufungsbehörde einer Berichtigung zugänglich, da das strafrelevante Verwaltungsgeschehen seitens der im Rechtshilfeweg ersuchten Bundespolizeidirektion yy, Bezirkspolizeikommissariat I laut der Niederschrift vom 29. August 1991, AZ         /91, noch innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Begehung der Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten richtig vorgehalten bzw angelastet wurde.

 

Bei der Strafbemessung war zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen zu erwägen:

 

Hinsichtlich der unter Spruchteil 1) angelasteten Verwaltungsübertretung war der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung des §64 Abs1 KFG 1967 erheblich beeinträchtigt. Erfahrungsgemäß kommt es nämlich dadurch, daß Fahrzeuglenker, welche über keine entsprechende Lenkerberechtigung verfügen, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr lenken, durch deren allfälliges Fehlverhalten immer wieder zu unnötigen schweren Verkehrsunfällen.

 

In gleicher Weise war der Schutzzweck des §20 Abs2 StVO 1960 bzw die Verkehrssicherheit dahingehend beeinträchtigt, daß der Beschuldigte bezüglich der Spruchteile 2) bis 4) im Ortsgebiet schneller als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist. Gerade durch die Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit kommt es erfahrungsgemäß immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen.

 

Mildernd kann die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet werden, erschwerend ist kein Umstand.

 

Nach den eigenen Angaben des Beschuldigten ist dieser Pensionist. Die Berufungsbehörde geht zugunsten des Beschuldigten davon aus, daß dessen Einkommen das gesetzliche Existenzminimum nicht überschreitet. Weiters geht die Berufungsbehörde davon aus, daß der Beschuldigte für wenigstens drei Personen sorgepflichtig ist und über kein nennenswertes Vermögen verfügt.

Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die unter Punkt 1) des bekämpften Straferkenntnisses festgesetzte Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) durchaus schuld- und tatangemessen ist. Im Hinblick auf den vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu S 30.000,--/Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) erscheint die verhängte Strafe keineswegs zu hoch gegriffen.

 

Hingegen ist die Berufungsbehörde hinsichtlich der unter den Punkten 2), 3) und 4) vorliegenden Verwaltungsübertretungen der Ansicht, daß mit den nunmehr verhängten Geldstrafen von 2) S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), 3) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 4) S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) noch das Auslangen gefunden werden kann. Diese Strafen halten sich durchwegs im unteren Bereich des vom Gesetz jeweils vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu S 10.000,--/Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) und erscheinen schuld- und tatangemessen.

 

Da der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Spruchteil 1) keine Folge gegeben werden konnte, sind an Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde hinsichtlich dieses Punktes 20 % der verhängten Strafe, sohin S 600,-- an Verfahrenskosten angefallen.

 

Da der Berufung zu den übrigen Spruchteilen 2) bis 4) wenigstens teilweise Folge gegeben werden konnte, waren die Kosten des Verfahrens der Behörde I. Instanz zu diesen Bescheidpunkten entsprechend (10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen) herabzusetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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