Wer es unterläßt die Errichtung der Forststraße spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde unter Angabe des Namens, der mit der Planung und Bauaufsicht betrauten Fachkraft und den Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, dem beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, einschließlich der Beibringung einer maßgerechten Lageskizze der Behörde zu melden, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.