Gemäß § 17 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl.I.Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Wer dieses Rodungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs.1 lit.a Z6 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw (jedenfalls) in dem ihm vorgeworfenen Tatzeitraum den bestehenden Waldboden entfernt und mit Recyclingmaterial aufgefüllt hat. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt, wenngleich er mit wirtschaftlichen Gründen und betrieblichen Notwendigkeiten argumentiert. Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als diese Aspekte im Tatbestand des § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 keine Deckung finden.
Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 erfüllt.
Gemäß § 16 Abs.1 Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten. Abs.2 leg.cit. bestimmt näher, wann eine Waldverwüstung vorliegt. Wer dieses Waldverwüstungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs.1 lit.a Z3 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw (jedenfalls) in dem ihm vorgeworfenen Tatzeitraum auf Waldboden Granitsteine in erheblichem Ausmaß abgelagert hat. Damit wurde jedenfalls die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder für die Zeit der Ablagerung gänzlich vernichtet (§ 16 Abs.2 lita Forstgesetz 1975) und der Bewuchs einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt (§ 16 Abs.2 lit.d Forstgesetz 1975). Die Tatsache der Ablagerung der Steine wird vom Bw auch selbst eingeräumt, wenngleich er mit wirtschaftlichen Gründen und betrieblichen Notwendigkeiten (Platzmangel) argumentiert. Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als diese Aspekte auch im Tatbestand des § 16 Forstgesetz 1975 keine Deckung finden. Entgegen der Andeutung des Bw in der Berufung liegt auch keine rechtswidrige Doppelbestrafung vor, bezieht sich doch das Straferkenntnis vom 09.07.2004, ForstR96-21-2004, eindeutig auf zwei von den nunmehr vorgeworfenen unterschiedlichen Delikten. Im Spruchpunkt 1 wurde dort der nunmehrige Bw bestraft, weil er Aufträgen aus einem vorher zugestellten Bescheid nicht nachgekommen ist. Der Spruchpunkt 2 bezieht sich auf eine (weitere) Waldverwüstung, die sich sowohl inhaltlich, als auch örtlich und zeitlich von der nunmehr bestraften unterscheidet. Dies trifft im Übrigen auch für das Strafverfahren zu ForstR96-4-2003 zu.
Mit der Rechtfertigung des Bw, dass die Maßnahmen aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen (Platzmangel) notwendig waren und von der Gemeinde zumindest inoffiziell die Zusage zu einer Umwidmung gegeben war, versucht er auf der Ebene des Verschuldens eine Entlastung. Dazu ist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids zu verweisen, in der die belangte Behörde darlegt, dass dem Bw zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Die Bw hat weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung irgend etwas in diese Richtung vorgebracht. Mit den allgemeinen und auch nicht näher untermauerten Angaben in der Berufung kann der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedenfalls ein mangelndes Verschulden nicht beweisen.
Auch das Verschulden des Bw und damit seine Strafbarkeit insgesamt sind damit gegeben.