Wer als verantwortlicher Grundeigentümer auf seinem Waldgrundstück zum Zwecke der Errichtung eines Bauobjektes (landwirtschaftlich genutztes Gebäude) eine achteckige Fundamentschalung mit einem Durchmesser von ca. 4 m und einer Höhe von ca. 05 bis 1,0 m errichtet und demnach Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, obwohl eine entsprechende Rodungsbewilligung nicht vorgelegen hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.2000, Zahl:
2000/10/0125-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 8.6.2000, Zahl: KUVS-276/6/2000, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, abgelehnt wird.