RS UVS Oberösterreich 2004/09/07 VwSen-290116/3/Ste/Ha

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Die geforderte Ersatzaufforstung wäre nach dem Auflagenpunkt 3 des Bescheids bis 30.11.2003 im Umfang von 1.500 m² vorzunehmen gewesen. Tatsächlich war sie jedenfalls am 3.5.2004 zumindest noch nicht abgeschlossen. Der Bw ist damit im Zeitraum vom 1.12.2003 bis zumindest 3.5.2004 dieser Vorschreibung entgegen den genannten Bestimmungen nicht nachgekommen - dingliche Wirkung der Rodungsbewilligung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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