Durch die Grabungen und Anschüttung des ausgehobenen Erdmaterials wird für sich allein Waldboden noch nicht zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und muss daher das Vorliegen einer Rodung iSd § 17 Abs 1 Forstgesetz verneint werden. Die in den Vorarbeiten zur Herstellung der geplanten Wasser- und Abwasseranlage gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens verwirklicht daher nicht den Rodungstatbestand des § 17 Abs 1 Forstgesetz (VwGH vom 22.4.1987, Zahl: 87/10/0036). (Einstellung des Verfahrens)