Hat der Beschuldigte Waldgrundstücke die in seinem Eigentum stehen, jedoch dem Pächter an diesem Waldgrundstück ein Fruchtgenussrecht eingeräumt, so ist er für einen bewilligungslosen Kahlschlag nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies umso mehr, als der Beschuldigte als Vertreter des Fruchtnießers auftrat. (Einstellung des Verfahrens)