Wird dem Beschuldigten innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungszeit lediglich zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß im Zeitraum zwischen dem 28.10.1996 und 30.10.1996 näher angeführte Waldparzellen im Zuge einer Verbreiterung der öffentlichen Wegparzelle Nr. 622, KG A, auf einer Fläche von ca. 0,0600 ha verwüstet und stark geschädigt worden sind, obwohl jedermann jede Waldverwüstung verboten ist, vorgehalten, so ist dieser Vorhalt für die Verfolgungsverjährungsunterbrechung nicht ausreichend, da er weder erkennen läßt, durch welche konkrete Handlung bzw Unterlassung die angenommene Waldverwüstung gesetzt wurde und ist der Vorhalt, eine bestimmte Fläche einer Waldparzelle verwüstet und stark geschädigt zu haben, nicht als tatbestandsbegründend anzusehen. Der Vorwurf der Waldverwüstung wäre vielmehr entsprechend dem § 16 Abs 2 Forstgesetz zu konkretisieren gewesen. (Einstellung des Verfahrens)