Für die Vornahme eines Kahlschlages im Ausmaß von ca. 0,5 ha im Bereich einer seichtgründigen, schroffen Hanglage mit schwierigen Wiederbewaldungsbedingungen - somit in einem Schutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. c ForstG - ist eine forstbehördliche Genehmigung erforderlich.
Der Beschuldigte kann sich seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 90 Abs. 2 ForstG nicht dadurch entledigen, dass er die Entgegennahme von Schlägerungsaufträgen und die Organisation und Durchführung derselben vor Ort einem seiner Mitarbeiter überlässt. Steht der durchgeführte Kahlschlag im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten vertragsmäßig übernommenen Fällung und Bringung und behauptet er nicht einmal, den Mitarbeiter zum "verantwortlichen Beauftragten" iSd § 9 Abs. 3 und 4 VStG bestellt zu haben, ist ihm die Verletzung der verfahrensgegenständlichen forstgesetzlichen Bestimmungen persönlich zuzurechnen.