RS UVS Vorarlberg 2000/04/12 1-0576/99

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Veröffentlicht am 12.04.2000
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Rechtssatz

Die Einbeziehung von Wald in eine Wildgehegefläche und dessen Verwendung als Einstand für das Rotwild dient waldfremden Zwecken. In ihrer Eigenschaft als Unterstandsmöglichkeit für Wildtiere erleidet die Waldkultur schwerste Fege-, Schäl- und Verbissschäden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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