RS UVS Kärnten 2000/05/08 KUVS-506-507/2/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Wer auf seinen Flächen eine Forststraße mit einer Länge von ca. 300 m und einer Breite von durchschnittlich 3 m und somit eine Bringungsanlage ohne Planung und nicht unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichten lässt, sowie die Meldung über die nicht bewilligungspflichtige aber anmeldepflichtige Forststraße bei der Behörde nicht durchführt, obwohl dies bis spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb zu erfolgen hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei Errichtung einer Forststraße von einer Länge von 300 m und auf einer durchschnittlichen Breite von 3 m kommt die Ausnahmebestimmung des § 61 Abs. 3 Forstgesetz nicht zur Anwendung, weil durch die Baumaßnahmen Waldboden mehr als nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wurde.

Schlagworte
Forst, Forstgrund, Forststraße, Wald, Waldboden, Bringungsanlage, Bauaufsicht, Fachkräfte, Terrassenfreihieb, Waldbodeninanspruchnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten