Wer als verantwortlicher Waldeigentümer und Verpflichteter aus einem Bescheid es unterlässt, Windwurfholz im Ausmaß von ca. 150 fm in geeigneter und zumutbarer Weise der Gefahr einer Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen, sowie Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen bzw. seiner Verpflichtung aus dem Bescheid dahingehend, dieses Windwurfholz bis längstens 10.6.2000 zu entrinden bzw. sonst in geeigneter Weise bekämpfungstechnisch zu behandeln bzw. abzuführen, nicht nachkommt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.