Wer nach Rodung einer Waldfläche im Ausmaß von 7.000 m² als Eigentümer einen Holzzufahrtsweg errichten läßt, obwohl dafür eine Rodungsbewilligung nicht vorlag, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da er Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet hat.