Wer als verantwortlicher Beauftragter der A AG vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begehe, indem er die Baufirma B, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer C beauftragt, in der Zeit vom 12.10.1992 bis zum 10.11.1992 die Forststraße D, Teilstücke A und B, auf einer Gesamtlänge von 950 lfm mit einer Planumbreite von 4 m in den Katastralgemeinden E und F zu errichten, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine behördliche Bewilligung nach dem Forstgesetz (Errichtungsbewilligung) nicht vorgelegen ist, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.