RS UVS Kärnten 2002/12/24 KUVS-589/5/2002

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Veröffentlicht am 24.12.2002
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Rechtssatz

Bei der Verletzung der Wiederbewaldungspflicht des § 13 Forstgesetz handelt es sich um ein Dauerdelikt und ist die Strafbarkeit solange gegeben, bis der gesetzliche Zustand hergestellt wird. Das strafbare Verhalten hat gegenständlich mit Ablauf des 31.12.1999 begonnen und wurde mit diesem Zeitpunkt der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Die Erstinstanz ist gegenständlich von einer Wiederbewaldungspflicht innerhalb des im § 13 Abs 2 Forstgesetz festgelegten 3-Jahres-Zeitraumes (welche Frist gegenständlich mit Ablauf des 31.12.1999 geendet hat) ausgegangen. Die unterlassene Wiederbewaldung bis zum 31.12.1999 kann dem Beschuldigten jedoch gegenständlich aus subjektiver Sicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihm mit Schreiben der Bezirksforstinspektion A vom 21.7.1999 - somit noch innerhalb der offenen Wiederbewaldungsfrist des § 13 Abs 2 Forstgesetz - aufgetragen wurde "bis spätestens 30.5.2000 die unbestockten Flächen zu komplettieren und Kulturschutzmaßnahmen vorzunehmen". Die Unterlassung der Wiederbewaldung bis 30.5.2000 kann ihm somit aus der Sicht der Verletzung des § 13 Abs 2 Forstgesetz 1975 verwaltungsstrafrechtlich nicht angelastet werden. Was den darüber hinaus gehenden Zeitraum der erstinstanzlichen Tatanlastung (31.5. bis 1.6.2000) anlangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ausgehend vom Schreiben der Bezirksforstinspektion vom 21.7.1999 davon ausgehen konnte, dass die 3-Jahres-Frist des § 13 Abs 2 Forstgesetz 1975 nicht zum Tragen kommt. Hat er sich daher - aus subjektiver Sicht - durch die bis zum 31.12.1999 nicht durchgeführte Wiederbewaldung in Ansehung der Bestimmung des § 13 Abs 2 Forstgesetz nicht strafbar gemacht, so konnte (wiederum aus subjektiver Sicht) ein strafbares Verhalten in Ansehung der Verletzung des § 13 Abs 2 Forstgesetz mit 1.1.2000 nicht beginnen und kann daher dem Beschuldigten ein Verstoß nach dieser Vorschrift trotz des Umstandes, dass er der Wiederbewaldung auch bis 30.5.2002 nicht nachgekommen ist, nicht zum Vorwurf gemacht werden. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Wald, Forst, Kahlhieb, Vermehrungsgut, Bewaldung, Wiederbewaldungspflicht, Frist zur Wiederbewaldung, Dauerdelikt, Bezirksforstinspektion, Kulturschutzmaßnahmen, Schuld, subjektive Schuld, unbestockte Flächen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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