Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw (jedenfalls) in dem ihm vorgeworfenen Zeitpunkt auf Waldboden Recyclingmaterial, Erdmaterial und Wurzelstöcke lagerte. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt, wenngleich er mit wirtschaftlichen Gründen und betrieblichen Notwendigkeiten argumentiert. Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als diese Aspekte im Tatbestand des § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 keine Deckung finden.
Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 erfüllt hat.
Entgegen den Andeutung des Bw in der Berufung liegt auch keine rechtswidrige Doppelbestrafung vor, bezieht sich doch das Straferkenntnis vom 9. Juli 2004, ForstR96, eindeutig auf zwei von den nunmehr vorgeworfenen unterschiedlichen Delikten. Im Spruchpunkt 1 wurde dort der nunmehrige Bw bestraft, weil er Aufträgen aus einem vorher zugestellten Bescheid nicht nachgekommen ist. Der Spruchpunkt 2 bezieht sich auf eine Waldverwüstung, die sich sowohl inhaltlich, als auch örtlich und zeitlich von der nunmehr bestraften unterscheidet. Dies trifft im Übrigen auch für das Strafverfahren zu ForstR96 zu.
Mit der Rechtfertigung des Bw, dass die Maßnahmen aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen (Platzmangel) und des drohenden Borkenkäferbefalls notwendig waren sowie von der Gemeinde zumindest inoffiziell die Zusage zu einer Umwidmung gegeben war, versucht er auf der Ebene des Verschuldens eine Entlastung. Dazu ist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids zu verweisen, in der die belangte Behörde darlegt, dass dem Bw zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltenen Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Die Bw hat weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung irgend etwas in diese Richtung vorgebracht. Mit den allgemeinen und auch nicht näher untermauerten Angaben in der Berufung kann der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedenfalls ein mangelndes Verschulden nicht beweisen.
Auch das Verschulden des Bw und damit seine Strafbarkeit insgesamt sind damit gegeben.