Durch das gleichzeitige Weiterverwenden einer Waldfläche für ein Wildgehege iS des §17 Abs1 ForstG einerseits und Nichtbefolgen eines diesbezüglichen Einstellungsbescheides gemäß §172 Abs6 des Forstgesetzes andererseits wird dasselbe Rechtsgut verletzt. Gleichzeitig wurde durch die Begehung des einen dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktes zwangsweise auch das andere dem Beschuldigten ebenfalls zur Last gelegte Delikt begangen. Es liegt daher seit der Erlassung des Einstellungsbescheides hinsichtlich der erwähnten zwei Delikte Konsumtion vor.