RS UVS Kärnten 2001/09/20 KUVS-554/2/2001

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Rechtssatz

Eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit umfasst einerseits den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und andererseits seine Verwendung zu einem anderen Zweck. Eine solche Verwendung geht aus der mit dem angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatanlastung noch nicht hervor. Die dem Beschuldigten angelastete Durchführung von Grabungsarbeiten zum Zweck der Errichtung einer Weganlage ist für sich allein noch nicht als Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu qualifizieren. Erst nach erfolgter Fertigstellung der Weganlage (und Benützung derselben) wäre der Rodungstatbestand als erfüllt anzusehen. Die in den Vorarbeiten zur Wegerrichtung gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt, auch wenn damit eine Unbrauchbarmachung der betreffenden Waldfläche für Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte, keine Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG dar (VwGH 22.4.21987, Zl.: 87/10/0039) und wäre ein solcher Sachverhalt allenfalls dem Tatbestand der Waldverwüstung nach § 16 Abs. 2 ForstG zu unterstellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Rodung, Waldverwüstung, Waldkultur, Weganlage, Wegerrichtung, Waldboden, Waldfläche, Holzzucht, Grabungsarbeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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