Wer in seinem Wald eine Fläche von ca. 0,4 ha derart kahl schlägert, dass sich ein räumlicher Zusammenhang mit einer bewilligten und auf 0,5 ha auch durchgeführten Fällung ein Kahlschlag von zusammen 0,9 ha ergibt, wobei eine Fläche von 0,4 ha ohne Bewilligung erfolgte und Altholzbestände zwischen zwei Kahlflächen derart aufgelichtet wurden, dass die verbliebene Überschirmung auf weniger als 6/10 der vollen Überschirmung, nämlich nur mehr 0,4 bis 0,5 ha der vollen Überschirmung abgesenkt ist, wodurch mit dem räumlichen Zusammenhang mit den bestehenden Kahlflächen ein verbotener ?Großkahlhieb im Hochwald" im Ausmaß von je ca. 2,5 bis 3,8 ha entstand, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.