RS UVS Kärnten 2003/06/26 KUVS-671-684/7/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Wer in seinem Wald eine Fläche von ca. 0,4 ha derart kahl schlägert, dass sich ein räumlicher Zusammenhang mit einer bewilligten und auf 0,5 ha auch durchgeführten Fällung ein Kahlschlag von zusammen 0,9 ha ergibt, wobei eine Fläche von 0,4 ha ohne Bewilligung erfolgte und Altholzbestände zwischen zwei Kahlflächen derart aufgelichtet wurden, dass die verbliebene Überschirmung auf weniger als 6/10 der vollen Überschirmung, nämlich nur mehr 0,4 bis 0,5 ha der vollen Überschirmung abgesenkt ist, wodurch mit dem räumlichen Zusammenhang mit den bestehenden Kahlflächen ein verbotener ?Großkahlhieb im Hochwald" im Ausmaß von je ca. 2,5 bis 3,8 ha entstand, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Forst, Wald, Schlägerung, Kahlschlag, Auflichtung, Überschirmung, Kahlfläche, Großkahlhieb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten