Der Beschuldigte begeht eine Waldverwüstung, wenn er den Bewuchs (Eichen, Pappeln, Weiden, Eschen, Fichten, Linden und Birken) mittels Schubraupe flächig entfernt und der Oberboden flächig abgetragen wurde, wodurch die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt wurde. Dabei wird nach dem Gesetz eine Fläche als Wald verstanden, die mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten bestockten Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.