Dem Beschuldigten können Fällungen und die daraus resultierenden Verstöße gegen das Forstgesetz, die von einem von ihm beauftragten Unternehmen durchgeführt wurden, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Fällungen erwiesenermaßen von Arbeitern des beauftragten Schlägerungsunternehmens entgegen der vom Forstaufsichtsorgan zwei Tage zuvor in Gegenwart des Schlägerungsunternehmers erfolgten Auszeigung durchgeführt wurden und obwohl die Entnahmefläche zudem eigens mit Bändern gekennzeichnet war. (Einstellung des Verfahrens)