TE UVS Burgenland 1997/09/19 07/01/97001

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Veröffentlicht am 19.09.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn          , geboren am

,

wohnhaft in                                             , vom 30 07

1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 02 07 1997, Zl 300-14777-1996, wegen Bestrafung nach dem Forstgesetz zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 600,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Bewirtschafter des Grundstückes Nr der KG          in der Zeit vom 04 bis 14 11 1996 auf diesem Grundstück einen 3 bis 5 m breiten und 130 m langen Streifen (Sträucher) der bestehenden Windschutzanlage entgegen § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur durch Rodung entzogen. Er habe dadurch § 17 Abs 1 im Verein mit § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 verletzt.

Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.

 

In der Berufung wird vorgebracht, daß der vom Berufungswerber gerodete Strauchstreifen immer Ackerland gewesen sei. Es handle sich um Wildwuchs, der Teil des Ackers und kein Teil der Windschutzanlage sei.

Bei Besichtigung durch Herrn Dipl Ing          von der Bgld Landwirtschaftskammer sei festgestellt worden, daß der Waldstreifen heute eine Breite von 10 bis 12 m habe. Auch bestünden beiderseits keine Strauchränder. Daher sei der auf der Ostseite vorhandene Jungwuchs (welchen der Berufungswerber entfernt hatte) nicht Teil des

Windschutzgürtels.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne dieses Gesetzes die mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Gemäß § 2 Abs 1 Forstgesetz 1975 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.

Gemäß § 2 Abs 3 Forstgesetz 1975 sind unter Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen. Gemäß § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt.

 

Aus der Anzeige des hauptamtlichen Naturschutzorganes vom 14 11 1996 ergibt sich, daß der Berufungswerber am gegenständlichen Grundstück eine Rodung von Sträuchern und Buschwerk im Ausmaß von 3 bis 5 Breite

in einer Länge von ca 130 m entlang der Windschutzanlage durchgeführt hat. Dies wurde vom Berufungswerber in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 07 01 1997 nur insofern bestritten, als er angab, daß die Holundersträucher in einer Breite von ca 4 m entfernt worden seien, daß es sich dabei aber nicht um einen Bestandteil der Windschutzanlage handle. Die vorhandene Baumreihe dieser Anlage sei nicht berührt worden.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen Dipl Ing eingeholt, welches folgenden Wortlaut hat:

 

Forstfachliches Gutachten betreffend die unbefugte Rodung einer

Windschutzanlage auf dem Grundstück Nr     , KG         .

Befund:

Am 6 8 1997 wurde vom Gutachter im Beisein des

Bezirksforsttechnikers

auf dem Grundstück Nr 2501, KG            , hinsichtlich der

Windschutzanlage ein Lokalaugenschein durchgeführt. Hiebei fanden sich die Angaben des Bezirksförsters in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See, Zahl 14/02-113 vom 18 3 1997 bestätigt.

Der 136 m lange Windschutzgürtel verläuft in Nordost - Südwestrichtung und besteht im Kern fast ausschließlich aus rund 12 m

hohen, etwa 15 Jahren alten Robinien-Stockausschlägen. Daran anschließend besteht im Nordwesten und bestand im Südosten je ein Streifen Sträucher, im wesentlichen Holunder und Hartriegel. Die derzeitige Breite beträgt zwischen den Stöcken gemessen und ohne die gerodeten Sträucher im Südosten noch ca 8 m. Die Überschirmung durch die Robinienkronen beträgt nach Nordwesten und Südosten zusätzlich jeweils 3 m im Mittel.

 

Laut der Angabe des Naturschutzorganes im Aktenvermerk vom 14 11 1996

sowie der übereinstimmenden Aussage des Beschuldigten aus dem Vernehmungsprotokoll vom 7 1 1997 war der gerodete Strauchstreifen 3 bis 5 m, im Mittel 4 m breit. Als ursprüngliche Gesamtbreite vor der Rodung ergeben sich etwa 12 m (zwischen den Stöcken gemessen) bzw 15 m (einschließlich der Kronenüberschirmung im Nordwesten). Auf der Orthophotokarte von 1985 kann die durchschnittliche Breite der Windschutzanlage inklusive Kronenüberhang mit 15 bis 16 m ermittelt werden. Obwohl der Kronenüberhang vor 12 Jahren bestimmt geringer war, somit die Breite heute etwas zugenommen haben müßte, kann die Ausgangssituation vor der Rodung aufgrund von geringen möglichen Meßfehlern trotzdem noch als Übereinstimmung akzeptiert werden.

Die Luftbilder von 1971 sind für Nachweise im Sinne des § 5 (2), FG 1975 zwar nicht mehr geeignet, zeigen aber den ursprünglichen Aufbau sowie die Entwicklungstendenz seit damals. Auf diesen Bildern sind die großen Einzelkronen der Baumreihen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlägert waren, deutlich erkennbar. (Die Windschutzanlage, die vermutlich in den Jahren nach 1945 begründet wurde, bestand damals noch aus Kernwüchsen.) Ebenso gut auszumachen ist die Strauchreihe im Südosten der Windschutzfläche entlang der Grenze zum landwirtschaflich genutzen Teil des Grundstückes, wobei diese Sträucher von den Kronen der anschließenden Baumreihe nicht überragt wurden. Die Breite der Anlage, gemessen an der Kronenprojektion, betrug 1971 im Mittel mehr als 20 m, muß demnach in den Folgejahren verringert worden sei.

Gutachten:

Windschutzgürtel bestehen ua deswegen aus Bäumen und Sträuchern, weil damit durch die unterschiedlichen Wuchshöhen die angestrebte Windbremsung über die gesamte Höhenerstreckung erzielt wird. Die größte Gefahr durch Winderosion des landwirtschaftlichen Bodens besteht außerhalb der Vegetationszeit, wenn die Ackerkrume unbedeckt ist. Der Schutz vor Windschäden wird dann von der unbelaubten Windschutzanlage nur bei ausreichend vorhandenem Ast- und Zweigwerk gewährleistet.

Das Vorhandensein von Hartriegel in der Strauchschicht ist ein deutliches Indiz dafür, daß der Windschutzstreifen aus einer Pflanzung hervorgegangen ist, da er sich in Robinien-Holunder-Beständen erfahrungsgemäß nicht natürlich einstellt. In Pflanzengesellschaften mit hohem Robinienanteil kommt es zu starker Stickstoffanreichung im Boden und in der Folge zu massiver Begünstigung des stickstoffliebenden Holunders, der sich stark (auch natürlich) vermehrt und andere Straucharten be- und verdrängt. Auf Grund des speziellen Aufbaues der gegenständlichen Windschutzanlage aus Bäumen und Sträuchern, sowie ihrer Lage im landwirtschaftlich genutzten Gelände quer zur Hauptwindrichtung besteht kein Zweifel an ihrer Funktion im Sinne des § 2 (3) FG 75, wobei die Wirkung nur durch eine Kombination von Bäumen und Sträuchern erfüllt wird.

Eine Windschutzfunktion besteht derzeit zwar nach wie vor durch die noch vorhandenen Elemente der Anlage, zur Sicherstellung der vollen Wirkung auch außerhalb der Vegetationszeit wäre der gerodete Strauchanteil umgehend bis zur ursprünglichen Breite von 15 m (Kronenprojektion) wiederherzustellen.

Die Auflagen des Bescheides der BH Neusiedl/See, Zl 14/02-113-1997 zur Wiederherstellung der gerodeten Sträuchern erscheinen dafür ausreichend und einfach umsetzbar.

 

Dieses Gutachten vom 20 08 1997 wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Dazu erklärte er im Schriftsatz vom 10 09 1997, daß die Windschutzanlage 30 Jahre alt und 8 m breit sei und immer diese Breite aufgewiesen habe. Durch seine Bearbeitung sei die bestehende Anlage nicht berührt worden. Das Grundstück sei Ackerland.

Die Anlage sei durch Herrn Ing        von der Landwirtschaftskammer besichtigt worden und könne dieser die Angaben des Berufungswerbers bestätigen. Auf der gegenüberliegenden Seite am Nachbargrundstück sei

die Breite der Windschutzanlage nach der jährlichen Bodenbearbeitung ohne Wildwuchs zu erkennen.

 

Wie sich aus dem forsttechnischen Gutachten vom 20 08 1997 ergibt, beträgt die Länge des Windschutzgürtels 136 m, seine Breite hingegen zwischen den Stöcken gemessen und ohne die gerodeten Sträucher im Südosten noch ca 8 m. Rechnet man dazu den vom Berufungswerber gerodeten Strauchstreifen in der Breite von durchschnittlich 4 m, ergibt dies eine ursprüngliche durchschnittliche Breite von 12 m. Damit aber ist die Qualifikation dieser Fläche als Waldfläche im Sinne des § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975 gegeben, da eine Fläche von mehr

als 1 000 m2 (nämlich ca 1 600 m2) und eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m (nämlich 12 m) bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich dabei nicht ausschließlich um forstlichen

Bewuchs handelte, weil bei Windschutzanlagen kraft der Definition des

§ 2 Abs 3 Forstgesetz 1975 die Waldeigenschaft nicht nur vom forstlichen Bewuchs an Bäumen sondern auch vom Strauchbewuchs abhängt. Somit ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 gegeben (vgl auch die Ausführungen im Kommentar zum Forstgesetz 1975 von Bobek-Plattner-Reindl, 2 Auflage, Seite 110). Es findet daher das Verbot der Rodung auf den gegenständlichen

Windschutzgürtel

Anwendung.

 

Im vorliegenden Fall ist nun unbestritten, daß der Berufungswerber einen Strauchstreifen an der Südostseite der Windschutzanlage in der Breite von durchschnittlich 4 m gerodet hat. Es handelt sich um eine sogenannte Rodung im technischen Sinn.

Dadurch aber ist der dem Berufungswerber vorgeworfene Tatbestand einer Übertretung des § 17 Abs 1 im Verein mit § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 erfüllt.

 

Zum Berufungsvorbringen im einzelnen:

1) Was das Vorbringen anbelangt, daß der gerodete Strauchstreifen immer Ackerland gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, daß es auf die Qualifikation als Ackerland deshalb nicht ankommt, weil es sich beim Windschutzgürtel, wie oben dargetan, um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt und damit die Bestimmungen des Forstgesetzes anwendbar sind.

2) Auch mit dem Vorbringen, daß es sich bei den entfernten Sträuchern

um Wildwuchs gehandelt habe, der nicht Teil der Windschutzanlage gewesen sei, kann der Berufungswerber nicht durchdringen. Wie sich aus dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen ergibt, kann die Windschutzanlage in ihrer derzeitigen Form aufgrund der vom Berufungswerber vorgenommenen Rodung ihre volle Wirkung außerhalb der

Vegetationszeit nicht mehr erfüllen. Daraus ist ersichtlich, daß die vom Berufungswerber gerodeten Sträucher für die Funktion der Windschutzanlage erforderlich sind und deshalb einen Bestandteil dieser Anlage bildeten. Ist dem aber so, kann nicht davon ausgegangen

werden, daß es sich um einen bloßen Wildwuchs dieser Windschutzanlage

handelt, der für deren Funktion keine Bedeutung hat. Der Berufungswerber hat daher durch seine Rodung in die Windschutzanlage eingegriffen und den vorgeworfenen Tatbestand erfüllt.

3) Das Vorbringen im Berufungsschriftsatz, wonach eine Besichtigung durch Herrn Dipl Ing         von der Landwirtschaftskammer stattgefunden habe und dabei festgestellt wurde, daß der Waldstreifen

heute eine Breite von 10 bis 12 m habe, widerspricht zum einen der späteren Stellungnahme vom 10 09 1997, weil darin von einer Besichtigung durch Herrn Ing             einer Breite von 8 m ausgegangen wird. Im übrigen wurde im Berufungsschriftsatz nicht angegeben, wie die Breite gemessen wurde, nämlich ohne Überschirmung oder mit entsprechender Überschirmung durch die Baumreihen. Aufgrund dieser Umstände sieht sich die Berufungsbehörde nicht veranlaßt, die genannten Personen als Zeugen einzuvernehmen, da der Berufungswerber im Schriftsatz vom 10 09 1997 von der derzeitigen Breite der Windschutzanlage von 8 m ausgeht. Die Berufungsbehörde hegt daher keine Bedenken, daß die diesbezüglichen Angaben im forsttechnischen Gutachten unrichtig sind.

4) Das Vorbringen, daß beiderseits des Windschutzgürtels keine Strauchränder bestünden, widerspricht dem forsttechnischen Gutachten vom 20 08 1997, in dessen Befund ausgeführt ist, daß auf den Luftbildern des Jahres 1971 die Strauchreihe im Südosten der Windschutzfläche entlang der Grenze zum landwirtschaftlich genutzen Teil des Grundstückes gut auszumachen ist, wobei diese Sträucher von den Kronen der anschließenden Baumreihe nicht überragt wurden. Die Breite der Anlage, gemessen an der Kronenprojektion betrug damals im Mittel mehr als 20 m, was zeigt, daß diese Breite demnach in den Folgejahren verringert worden ist. Im übrigen wurde dargetan, daß unabhängig davon, ob auch auf der Nordwestseite des Windschutzgürtels

ein breiter Strauchstreifen besteht, der nunmehr gerodete Streifen für die Funktion der Windschutzanlage unerläßlich ist. Es ist daher mit diesem Vorbringen für den Berufungswerber nichts gewonnen.

5) Wenn der Berufungswerber vorbringt, daß durch die Bearbeitung die bestehende Anlage nicht berührt worden ist, so ist neuerlich auf die obigen Ausführungen im Gutachten zu verweisen, wonach der Windschutzgürtel ohne die gerodeten Sträucher seine volle Wirksamkeit

nicht entwickeln kann. Dies zeigt, daß durch die Rodung sehr wohl die

Windschutzanlage berührt wurde. Dabei kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht darauf an, daß auf der Seite zum Nachbargrundstück,

der Nordwestseite des Windschutzgürtels, der Streifen der Sträucher nicht so breit ist und so weit durch den Baumbestand überschirmt wird, wie auf der Südostseite, der Seite des Ackergrundstückes des Berufungswerbers.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Aufrechterhaltung der Schutzfunktion des Waldes bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger

nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 10 000,--; Vermögen: ein Haus und Firmenanteile; Sorgepflichten: keine).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, der bis zu S 100 000,-- reicht, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt.

 

Eine Strafe muß im übrigen auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Windschutzanlage, Waldeigenschaft, Rodungsverbot, Sträucher, Funktionsfähigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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