RS UVS Kärnten 1998/06/12 KUVS-1570/5/97

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Veröffentlicht am 12.06.1998
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Rechtssatz

Die Nichterfüllung eines auf § 44 Abs 2 Forstgesetz gestützten Bescheides kann nicht als Verletzung eines Gebotes des § 45 Forstgesetz angesehen werden. Daraus folgt, daß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht den Tatbestand gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 19 Forstgesetz 1975 verwirklicht. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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