Die Nichterfüllung eines auf § 44 Abs 2 Forstgesetz gestützten Bescheides kann nicht als Verletzung eines Gebotes des § 45 Forstgesetz angesehen werden. Daraus folgt, daß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht den Tatbestand gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 19 Forstgesetz 1975 verwirklicht. (Einstellung des Verfahrens)