Keine Rodung liegt bei Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte vor, wenn diese Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und dazu unbedingt notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ist ein Maschinenunterstand zur ordentlichen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen Wohnort und Revierort des Beschuldigten und aufgrund der Reviergröße auch der Einsatz von forstlichen Geräten und Maschinen erforderlich. Da der ebenerdig gelegene Maschinenunterstand auch als solcher genutzt wird und der erste Stock als Jagdhütte bzw. als Forstarbeiterunterkunft verwendet wird, liegt kein Verstoß gegen das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG vor und hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten (Einstellung des Verfahrens).