Errichtet, oder läßt der Beschuldigte eine Forststraße, die Waldboden in einem durchaus erheblichen Ausmaß in Anspruch nahm, zur Bringung errichten, so ist die Bewilligungspflicht u.a. auch dann gegeben, wenn die Forststraße von der öffentlichen Wegparzelle abzweigt und in diesem Bereich auch ein Kabel der Post verlegt ist und dementsprechend sowohl öffentliche Interessen der öffentlichen Straßen als auch die der Post- und Telegraphenverwaltung im Sinne des § 62 Abs 1 lit e ForstG berührt werden.