Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Ist der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zur Führung eines zweiten Haushaltes genötigt, betreffen die dadurch bedingten, als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten vornehmlich jene für einen Zweitwohnsitz und für Familienheimfahrten. Die Mehrkosten einer auswärtigen Verpflegung sind hingegen nur insoweit als Werbungsko... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §23 Z2; Beachte Besprechung in:FJ 9/1994, S 197-208;
Rechtssatz: Geht ein Kommanditist, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, eine Bürgschaftsverpflichtung für einen der KG eingeräumten Kredit ein, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsübernahme zugunsten... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0096 E 14. Jänner 1986 RS 1 Stammrechtssatz Bei Auslandsdienstreisen kommt eine Berücksichtigung der Tagesgelder nur dann in Betracht, wenn die Dienstreise mehr als fünf Stunden dauerte. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;
Rechtssatz: In den unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Reisedauer zwischen Inlandsreisen und Auslandsreisen kann keine unsachliche Differenzierung erblickt werden. Denn es steht dem Gesetzgeber frei, für den häufigeren Fall der Inlandsdienstreisen eine eigenständige einkommensteuerrechtliche Regelung zu treffen, f... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9 idF 1974/469;EStG 1972 §4 Abs5;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/13/0087 E 23. Mai 1984 RS 1 Stammrechtssatz Eine "Reise" im Sinne der beiden Pauschalierungsregelungen des § 4 Abs 5 EStG 1972 und des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Erweist sich im Rahmen einer konkret erfaßbaren und nachweisbaren Berufsfortbildung eines Abgabepflichtigen die private Anschaffung eines Computers als erforderlich, können die Aufwendungen für diese Anschaffung Fortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen. Der bloße Ankauf eines bestimmten Comput... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Ausbildungskosten, das sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes, zählen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, während Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Fortbildungskosten liegen dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten ve... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0151 E 28. Mai 1986 RS 1 Stammrechtssatz Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in einer Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Wenn einem Arbeitnehmer zwangsläufig Mehraufwendungen dadurch erwachsen, daß er neben seinem Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort eine zweite Wohnmöglichkeit benötigt, weil ihm weder eine Wohnsitzverlegung noch eine tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann, so werden die dadurch bedingten Mehraufwend... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung umfaßt der Kreis der durch § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 umschriebenen Aufwendungen die normalen Ausgaben für Bekleidung, Ernährung, Wohnung, Körperpflege und Gesundheitspflege, Bildung, Unterhaltung, Urlaub usw. European Case Law I... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die normalen Kosten für Wohnung und Bekleidung, welche ein Rechtsanwaltsanwärter an seinem Dienstort hat, stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 dar. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende außerhalb seines Dienstortes unentgeltlich im Haus seiner Eltern eine Wohnmöglich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Es ist zwar der Feststellung grundsätzlich zuzustimmen, daß Kosten für einen beruflich bedingten Zweitwohnsitz nicht in beliebiger Höhe als Werbungskosten Berücksichtigung finden können und der steuerlich absetzbare Betrag allenfalls im Schätzungswege ermittelt werden muß. Berücksichtigt die belangte Behörde nur 50 % der Gesamtaufw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Auch für den Verpflegungsaufwand bei doppelter Haushaltsführung gilt der Grundsatz, daß nur der tatsächlich in diesem Zusammenhang erwachsene Mehraufwand Werbungskosten darstellen kann (Hinweis auf E 17.9.1986, 84/13/0213). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1985130154.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §7 Abs1;
Rechtssatz: Soweit der Fruchtnießer Aufwendungen auf die dienstbare Sache aus eigenem zu tragen hat, kommt ihre Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0093, VwSlg 5694 F/1982). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1; Beachte Besprechung in:FJ 1994/9, 197-208;
Rechtssatz: Ebenso wie die Beschaffung lebensnotwendiger Nahrung, Unterkunft und Kleidung sowie eine entsprechende Ausbildung Voraussetzung für ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen sind, ohne daß die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1; Beachte Besprechung in:FJ 1994/9, 197-208;
Rechtssatz: Die Formulierung im § 16 Abs 1 EStG 1972 "Aufwendungen ZUR ..." bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstäti... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1; Beachte Besprechung in:FJ 1994/9, 197-208;
Rechtssatz: Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, daß der Steuerpflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann (hier: Aufwendu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §28 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Es ist nicht ungewöhnlich, wenn ein Vertrag bereits auf eine zwar noch nicht zustandegekommene, aber doch absehbare künftige Vereinbarung mit einem Dritten Bedacht nimmt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/05 Wohnrecht Mietrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1096;ABGB §1100;BAO §21;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §28 Abs1;EStG 1972 §28;EStG 1972 §4 Abs4;MietenG impl;MRG impl;
Rechtssatz: Mit einem Bestandverhältnis für den Bestandgeber verbundene hohe Aufwendungen werfen allenfalls die Frage auf, ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114;B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1 Z8;EStG 1972 §7 Abs1;StGG Art2;
Rechtssatz: Der im § 114 BAO einfachgesetzlich zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gewährt niemand einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen F... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/05 Wohnrecht Mietrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1096;ABGB §1100;BAO §21;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §28 Abs1;EStG 1972 §28;EStG 1972 §4 Abs4;MietenG impl;MRG impl;
Rechtssatz: Es wäre eine Überspitzung der Rechtsprechung des VwGH zu den Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, woll... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/05 Wohnrecht Mietrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1096;ABGB §1100;BAO §21;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §28 Abs1;EStG 1972 §28;EStG 1972 §4 Abs4;MietenG impl;MRG impl;
Rechtssatz: Bei hohen, vom Bestandnehmer zu tragenden Investitionen kann auch zwischen Fremden vereinbart werden, daß der M... mehr lesen...
Index: Körperschaftssteuer32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1EStG 1972 §27
Rechtssatz: Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung der Kapitalanlage aufgenommen wurden, stellen Werbungskosten dar, da mit den Kapitalerträgen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E 2.4.1982, 2918/80). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §28 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Es ist zwischen Fremden keineswegs unüblich, Aufwendungen für Adaptierungsarbeiten nicht mit der Miete zu verrechnen. Denn auch bei einem Bestandvertrag mit einem fremden Mieter kann der Vermieter daran interessiert sein, unabhängig von den j... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/05 Wohnrecht Mietrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1096;ABGB §1100;BAO §21;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §28;EStG 1972 §4 Abs4;MietenG impl;MRG impl;
Rechtssatz: Pauschalmietvereinbarungen werden auch zwischen Fremden geschlossen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1096;BAO §21;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §28 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: § 1096 ABGB enthält zwar nachgiebiges Recht, doch entspricht es auch wirtschaftlicher Erfahrung, daß für einen Bestandgegenstand, den der Bestandgeber nicht instand gesetzt hat, sond... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z8;EStG 1972 §7;
Rechtssatz: Zum Zwecke der Berechnung der AfA ist bei einem einheitlichen Kaufpreis für ein bebautes Grundstück zunächst der Verkehrswert des Grund und Bodens bzw der des Gebäudes im Zeitpunkt des Erwerbes festzustellen. In dem Verhältnis, das diesen Anteilen entspricht, ist der tatsächliche Kaufpreis auf Grund und Boden bzw au... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Eine dienstliche Tätigkeit kann auch an mehreren Orten ausgeübt werden, die jeder für sich als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren sein können (Hinweis E 28.5.1986, 85/13/0151). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985130157.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1175;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1972 §28 Abs1 Z1;EStG 1972 §4 impl;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Unterscheidung von Werbungskosten einerseits und Leistungen aus dem Gesellschaftsverhältnis andererseits in einer GesBR zwischen Ehegatten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) (hier: A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §4 Abs5;
Rechtssatz: Wenn sich die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise erstreckt, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Weiters ist dann, wen... mehr lesen...