Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0151 E 28. Mai 1986 RS 1Stammrechtssatz
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in einer Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm ist keine Reise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130079.X02Im RIS seit
11.07.2001