RS Vwgh 1988/5/25 86/13/0154

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §23 Z2;

Beachte

Besprechung in:FJ 9/1994, S 197-208;

Rechtssatz

Geht ein Kommanditist, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, eine Bürgschaftsverpflichtung für einen der KG eingeräumten Kredit ein, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsübernahme zugunsten der KG bzw den in der Folge geleisteten Zahlungen und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der GmbH. - Der Verlust der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wäre erst die mögliche weitere Folge des Scheiterns der wirtschaftlichen Aktivitäten der KG gewesen. Die Bürgschaftsübernahme durch den Bfr diente daher wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der KG und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte des Bfr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986130154.X01

Im RIS seit

25.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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