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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Die Vorschrift über die Anrechnung der Reisekostenersätze auf das "Vertreterpauschale" soll lediglich verhindern, daß Reiseaufwendungen eines Vertreters doppelt berücksichtigt werden, nämlich einmal durch die Werbungskostenpauschalierung für Vertreter und zum anderen durch die Regelung des § 26 Z 7 EStG 1972, wobei die Werbungskostenpauschalierung für Vertreter eine nur sehr grobe Regelung trifft, die vom Umfang der Reisetätigkeit des Vertreters völlig unabhängig ist (Hinweis auf E 20.9.1983, 81/14/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140109.X04Im RIS seit
14.06.1988