RS Vwgh 1988/6/30 88/16/0095

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §4;
GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §16 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 74;

Rechtssatz

Die Formulierung des § 16 Abs 1 GrEStG stellt klar, daß der Abgabenanspruch kraft Gesetzes mit der Verwirklichung eines der in § 1 GrEStG normierten grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände entsteht. Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160095.X02

Im RIS seit

30.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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